====== Übermittlung europäischer Patentanmeldungen ====== Regel 37 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats europäische Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist an das Europäische Patentamt weiterleitet. Regel 37 (1) EPÜ -> [[Weiterleitung der Anmeldung]] \\ Beschreibt, dass die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats europäische Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist an das Europäische Patentamt weiterleitet. Regel 37 (2) EPÜ -> [[Rücknahme der Anmeldung bei verspäteter Weiterleitung]] \\ Erklärt, dass eine europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn sie dem Europäischen Patentamt nicht innerhalb von vierzehn Monaten nach ihrer Einreichung zugeht. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 3, Kapitel I -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 3, Kapitel I EPÜ: Einreichung der europäischen Patentanmeldung|Einreichung der europäischen Patentanmeldung]] \\ Dieses Kapitel beschreibt die allgemeinen Vorschriften zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen, einschließlich der Möglichkeit zur Einreichung von Teilanmeldungen und der Übermittlung von Anmeldungen. Es regelt auch die Entrichtung von Anmelde- und Recherchengebühren sowie die Festlegung des Anmeldetags.