====== Übermittlung europäischer Patentanmeldungen ====== **Regel 37 (1) AO EPÜ** Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines [[Vertragsstaaten|Vertragsstaats]] leitet [[europäische Patentanmeldung|europäische Patentanmeldungen]] innerhalb der kürzesten Frist, die mit der Anwendung des nationalen Rechts betreffend die Geheimhaltung von Erfindungen im Interesse des Staats vereinbar ist, an das [[Europäische Patentamt]] weiter und ergreift alle geeigneten Maßnahmen, damit die Weiterleitung a) innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Anmeldung erfolgt, wenn ihr Gegenstand nach nationalem Recht offensichtlich nicht geheimhaltungsbedürftig ist, oder b) innerhalb von vier Monaten nach Einreichung oder, wenn eine [[Priorität]] in Anspruch genommen worden ist, innerhalb von vierzehn Monaten nach dem Prioritätstag erfolgt, wenn näher geprüft werden muss, ob die Anmeldung geheimhaltungsbedürftig ist. **Regel 37 (2) AO EPÜ** Eine [[europäische Patentanmeldung]], die dem [[Europäischen Patentamt]] nicht innerhalb von vierzehn Monaten nach ihrer Einreichung oder, wenn eine [[Priorität]] in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag zugeht, gilt als zurückgenommen. Für diese Anmeldung bereits entrichtete Gebühren werden zurückerstattet. **Artikel 77 (1) EPÜ 2000** Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats leitet die bei ihr oder einer anderen zuständigen Behörde dieses Staats eingereichten europäischen Patentanmeldungen nach Maßgabe der Ausführungsordnung an das Europäische Patentamt weiter. ==== Geheimhaltungsbedürftig Patentanmeldungen ==== **Artikel 77 (2) EPÜ 2000** Eine europäische Patentanmeldung, deren Gegenstand unter Geheimschutz gestellt worden ist, wird nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet. ==== Mangel bei Weiterleitung ==== **Artikel 77 (3) EPÜ 2000** Eine europäische Patentanmeldung, die nicht rechtzeitig an das Europäische Patentamt weitergeleitet wird, gilt als zurückgenommen. Regel 35-40 -> [[Einreichung der europäischen Patentanmeldung]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 3 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ ====== Übermittlung europäischer Patentanmeldungen ====== Regel 37 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats europäische Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist an das Europäische Patentamt weiterleitet. Regel 37 (1) EPÜ -> [[Weiterleitung der Anmeldung]] \\ Beschreibt, dass die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats europäische Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist an das Europäische Patentamt weiterleitet. Regel 37 (2) EPÜ -> [[Rücknahme der Anmeldung bei verspäteter Weiterleitung]] \\ Erklärt, dass eine europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn sie dem Europäischen Patentamt nicht innerhalb von vierzehn Monaten nach ihrer Einreichung zugeht. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.