====== Übermittlung des europäischen Recherchenberichts ======
**Regel 65 EPÜ 2000**
Der [[europäischer Recherchenbericht|europäische Recherchenbericht]] wird unmittelbar nach seiner Erstellung dem Anmelder zusammen mit den Abschriften aller angeführten Schriftstücke übermittelt.
===== siehe auch =====
Regel 61-66 -> [[Europäischer Recherchenbericht]] \\
Teil 4 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren]] \\
AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
====== Übermittlung des europäischen Recherchenberichts ======
Regel 65 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der europäische Recherchenbericht unmittelbar nach seiner Erstellung dem Anmelder übermittelt wird.
**Regel 65 EPÜ**
Der europäische Recherchenbericht wird unmittelbar nach seiner Erstellung dem Anmelder übermittelt.
Das Europäische Patentamt macht Abschriften aller angeführten Schriftstücke zugänglich.
===== siehe auch =====
AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.