====== Übermittlung des europäischen Recherchenberichts ====== **Regel 65 EPÜ 2000** Der [[europäischer Recherchenbericht|europäische Recherchenbericht]] wird unmittelbar nach seiner Erstellung dem Anmelder zusammen mit den Abschriften aller angeführten Schriftstücke übermittelt. ===== siehe auch ===== Regel 61-66 -> [[Europäischer Recherchenbericht]] \\ Teil 4 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ ====== Übermittlung des europäischen Recherchenberichts ====== Regel 65 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der europäische Recherchenbericht unmittelbar nach seiner Erstellung dem Anmelder übermittelt wird. **Regel 65 EPÜ** Der europäische Recherchenbericht wird unmittelbar nach seiner Erstellung dem Anmelder übermittelt. Das Europäische Patentamt macht Abschriften aller angeführten Schriftstücke zugänglich. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.