====== Übermittlung des europäischen Recherchenberichts ====== Regel 65 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der europäische Recherchenbericht unmittelbar nach seiner Erstellung dem Anmelder übermittelt wird. **Regel 65 EPÜ** Der europäische Recherchenbericht wird unmittelbar nach seiner Erstellung dem Anmelder übermittelt. Das Europäische Patentamt macht Abschriften aller angeführten Schriftstücke zugänglich. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 4, Kapitel II -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 4, Kapitel II EPÜ: Europäischer Recherchenbericht|Europäischer Recherchenbericht]] \\ In diesem Kapitel werden die Erstellung und der Inhalt des europäischen Recherchenberichts behandelt. Es umfasst die Anforderungen an den erweiterten europäischen Recherchenbericht, die Behandlung von Anmeldungen mit mehreren unabhängigen Patentansprüchen und die Übermittlung des Recherchenberichts an den Anmelder.