====== Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (EPÜ) ====== Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) ist ein [[EU:völkerrechtliche Verträge mit Unionsbezug|völkerrechtlicher Vertrag mit Unionsbezug]] der das [[europäisches Patentsystem|europäische Patentsystem]] [-> [[Europäisches Patentrecht]]] schafft und die Erteilung [[europäisches Patent|europäischer Patente]] durch das [[Europäisches Patentamt|Europäische Patentamt]] regelt. Die [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Erster Teil: Allgemeine und Institutionelle Vorschriften|Artikel des Europäischen Patentübereinkommens]] werden durch die [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Ausführungsordnung]] (AO EPÜ) ergänzt. Für die Verfahren vor den [[Beschwerdekammer|Beschwerdekammern]] und der [[Große Beschwerdekammer|Großen Beschwerdekammer]] gibt es eigene Verfahrensordnungen [VOBK -> [[Verfahrensordnung der Beschwerdekammern]]]. ==== Erster Teil: Allgemeine und Institutionelle Vorschriften ==== Der erste Teil des EPÜ legt die grundlegenden Bestimmungen für das [[europäisches Patentsystem|europäische Patentsystem]] fest. Er beschreibt die Schaffung eines [[Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten|gemeinsamen Rechts für die Erteilung von Patenten]], die Struktur und Aufgaben der [[Europäische Patentorganisation|Europäischen Patentorganisation]], die Leitung und Organisation des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] sowie die Zusammensetzung und Befugnisse des [[Verwaltungsrat|Verwaltungsrats]]. Zudem werden die [[Finanzvorschriften]] für die Organisation geregelt, einschließlich der Finanzierung des Haushalts, der Bemessung und Erhebung von Gebühren und der Durchführung der Rechnungsprüfung. === Teil 1, Kapitel I EPÜ: Allgemeine Vorschriften === Dieses Kapitel legt die grundlegenden Bestimmungen für das [[europäisches Patentsystem|europäische Patentsystem]] fest, einschließlich der Definition des [[europäisches Patent|europäischen Patents]], seiner [[territoriale Wirkung|territorialen Wirkung]] und der Schaffung einer [[Europäische Patentorganisation|Europäischen Patentorganisation]]. Art. 1 EPÜ -> [[Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten]] \\ Schafft ein gemeinsames Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten in den Vertragsstaaten. Art. 2 EPÜ -> [[Europäisches Patent]], [[Wirkung des europäischen Patents in den Vertragsstaaten]] \\ Definiert das europäische Patent und seine Wirkung in den Vertragsstaaten. Art. 3 EPÜ -> [[Territoriale Wirkung]] \\ Erlaubt die Beantragung eines europäischen Patents für einen oder mehrere Vertragsstaaten. Art. 4 EPÜ -> [[Europäische Patentorganisation]] \\ Gründet die Europäische Patentorganisation und beschreibt ihre Struktur und Aufgaben. Art. 4a EPÜ -> [[Konferenz der Minister der Vertragsstaaten]] \\ Beschreibt die Konferenz der Minister der Vertragsstaaten zur Beratung über Fragen der Organisation und des europäischen Patentsystems. === Teil 1, Kapitel II EPÜ: Die Europäische Patentorganisation === Beschreibt die Struktur und Aufgaben der [[Europäische Patentorganisation|Europäischen Patentorganisation]], einschließlich ihrer [[Rechtsstellung]], ihres [[Sitz|Sitzes]] und der Schaffung von [[Dienststellen des Europäischen Patentamts]]. Art. 5 EPÜ -> [[Rechtsstellung]] \\ Beschreibt die Rechtspersönlichkeit und Geschäftsfähigkeit der Organisation. Art. 6 EPÜ -> [[Sitz]] \\ Bestimmt den Sitz der Organisation und des Europäischen Patentamts. Art. 7 EPÜ -> [[Dienststellen des Europäischen Patentamts]]\\ Erlaubt die Schaffung von Dienststellen des Europäischen Patentamts in Vertragsstaaten und bei zwischenstaatlichen Organisationen. Art. 8 EPÜ -> [[Vorrechte und Immunitäten]] \\ Gewährt der Organisation und ihren Bediensteten Vorrechte und Immunitäten. Art. 9 EPÜ -> [[Haftung]] \\ Regelt die vertragliche und außervertragliche Haftung der Organisation. === Teil 1, Kapitel III EPÜ: Das Europäische Patentamt === Regelt die Leitung und Organisation des Europäischen Patentamts, einschließlich der Ernennung hoher Bediensteter, der Amtspflichten und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern. Art. 10 EPÜ -> [[Leitung]]\\ Beschreibt die Leitung des Europäischen Patentamts durch den Präsidenten. Art. 11 EPÜ -> [[Ernennung hoher Bedienstete]]\\ Regelt die Ernennung hoher Bediensteter des Europäischen Patentamts. Art. 12 EPÜ -> [[Amtspflichten]] \\ Beschreibt die Geheimhaltungspflichten der Bediensteten des Europäischen Patentamts. Art. 13 EPÜ -> [[Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts]]\\ Regelt die Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen der Organisation und ihren Bediensteten. Art. 14 EPÜ -> [[Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke]]\\ Bestimmt die Amtssprachen des Europäischen Patentamts und die Sprachregelungen für Patentanmeldungen. Art. 15 EPÜ -> [[Organe im Verfahren]]\\ Listet die Organe des Europäischen Patentamts für die Durchführung der Verfahren auf. Art. 16 EPÜ -> [[Eingangsstelle]] \\ Beschreibt die Zuständigkeit der Eingangsstelle für die Eingangs- und Formalprüfung. Art. 17 EPÜ -> [[Recherchenabteilungen]] \\ Beschreibt die Zuständigkeit der Recherchenabteilungen für die Erstellung von Recherchenberichten. Art. 18 EPÜ -> [[Prüfungsabteilungen]]\\ Beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen. Art. 19 EPÜ -> [[Einspruchsabteilungen]]\\ Beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Einspruchsabteilungen. Art. 20 EPÜ -> [[Rechtsabteilung]]\\ Beschreibt die Zuständigkeit der Rechtsabteilung für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen. Art. 21 EPÜ -> [[Beschwerdekammern]]\\ Beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Beschwerdekammern. Art. 22 EPÜ -> [[Große Beschwerdekammer]]\\ Beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Großen Beschwerdekammer. Art. 23 EPÜ -> [[Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern]]\\ Sichert die Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern und regelt die Verfahrensordnung. Art. 24 EPÜ -> [[Ausschließung und Ablehnung]]\\ Regelt die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Kammern. Art. 25 EPÜ -> [[Technische Gutachten]]\\ Erlaubt nationalen Gerichten, technische Gutachten vom Europäischen Patentamt anzufordern. === Teil 1, Kapitel IV EPÜ: Der Verwaltungsrat === Beschreibt die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Regelungen zu Tagungen, Abstimmungen und der Teilnahme von Beobachtern. Art. 26 EPÜ -> [[Zusammensetzung des Verwaltungsrats]]\\ Beschreibt die Zusammensetzung des Verwaltungsrats. Art. 27 EPÜ -> [[Vorsitz]] \\ Regelt die Wahl und Amtszeit des Präsidenten und Vizepräsidenten des Verwaltungsrats. Art. 28 EPÜ -> [[Präsidium]]\\ Erlaubt die Bildung eines Präsidiums des Verwaltungsrats und beschreibt dessen Aufgaben. Art. 29 EPÜ -> [[Tagungen]] \\ Regelt die Einberufung und Durchführung der Tagungen des Verwaltungsrats. Art. 30 EPÜ -> [[Teilnahme von Beobachtern]]\\ Erlaubt die Teilnahme von Beobachtern an den Tagungen des Verwaltungsrats. Art. 31 EPÜ -> [[Sprachen des Verwaltungsrats]]\\ Bestimmt die Sprachen, die bei den Beratungen des Verwaltungsrats verwendet werden. Art. 32 EPÜ -> [[Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung]]\\ Regelt die Bereitstellung von Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung für den Verwaltungsrat durch das Europäische Patentamt. Art. 33 EPÜ -> [[Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen]]\\ Beschreibt die Befugnisse des Verwaltungsrats zur Änderung bestimmter Vorschriften und zur Ermächtigung des Präsidenten des Europäischen Patentamts. Art. 34 EPÜ -> [[Stimmrecht]]\\ Regelt das Stimmrecht der Vertragsstaaten im Verwaltungsrat. Art. 35 EPÜ -> [[Abstimmungen]]\\ Regelt die Mehrheiten, die für Beschlüsse des Verwaltungsrats erforderlich sind. Art. 36 EPÜ -> [[Stimmenwägung]]\\ Regelt die Stimmenwägung bei bestimmten Abstimmungen im Verwaltungsrat. === Teil 1, Kapitel V EPÜ: Finanzvorschriften === Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung. Art. 37 EPÜ -> [[Finanzierung des Haushalts]]\\ Beschreibt die Finanzierung des Haushalts der Organisation. Art. 38 EPÜ -> [[Eigene Mittel der Organisation]]\\ Definiert die eigenen Mittel der Organisation. Art. 39 EPÜ -> [[Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren]] \\ Regelt die Zahlungen der Vertragsstaaten an die Organisation für aufrechterhaltene europäische Patente. Art. 40 EPÜ -> [[Bemessng der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge|Bemessung der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge]]\\ Regelt die Bemessung der Gebühren und Anteile sowie die besonderen Finanzbeiträge. Art. 41 EPÜ -> [[Vorschüsse]]\\ Regelt die Gewährung von Vorschüssen durch die Vertragsstaaten. Art. 42 EPÜ -> [[Haushaltsplan]]\\ Beschreibt die Aufstellung und den Ausgleich des Haushaltsplans. Art. 43 EPÜ -> [[Bewilligung der Ausgaben]]\\ Regelt die Bewilligung der Ausgaben im Haushaltsplan. Art. 44 EPÜ -> [[Mittel für unvorhergesehene Ausgaben]]\\ Erlaubt die Veranschlagung von Mitteln für unvorhergesehene Ausgaben im Haushaltsplan. Art. 45 EPÜ -> [[Haushaltsjahr]]\\ Bestimmt das Haushaltsjahr der Organisation. Art. 46 EPÜ -> [[Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans]]\\ Regelt die Vorlage und Feststellung des Haushaltsplans durch den Verwaltungsrat. Art. 47 EPÜ -> [[Vorläufige Haushaltsführung]]\\ Regelt die vorläufige Haushaltsführung bei nicht rechtzeitig festgestelltem Haushaltsplan. Art. 48 EPÜ -> [[Ausführung des Haushaltsplans]]\\ Regelt die Ausführung des Haushaltsplans durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts. Art. 49 EPÜ -> [[Rechnungsprüfung]]\\ Regelt die Prüfung der Rechnungen und die Erstellung eines Prüfberichts. Art. 50 EPÜ -> [[Finanzordnung]]\\ Regelt die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung. Art. 51 EPÜ -> [[Gebühren]]\\ Erlaubt dem Europäischen Patentamt, Gebühren für amtliche Aufgaben und Verfahren zu erheben. ==== Zweiter Teil: Materielles Patentrecht ===== Der zweite Teil des EPÜ definiert die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, einschließlich der Anforderungen an Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit, sowie die Ausnahmen von der Patentierbarkeit. Er regelt, wer zur Anmeldung eines europäischen Patents berechtigt ist, einschließlich der Bestimmung des Berechtigten und der Nennung des Erfinders. Zudem beschreibt er die Wirkungen eines europäischen Patents und einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Laufzeit des Patents, der Rechte aus dem Patent und der Wirkung des Widerrufs oder der Beschränkung. Schließlich regelt er die Übertragung und Bestellung von Rechten an der europäischen Patentanmeldung sowie die Vergabe von Lizenzen und das anwendbare Recht. === Teil 2, Kapitel I EPÜ: Patentierbarkeit === Definiert die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, einschließlich der Anforderungen an Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit, sowie die Ausnahmen von der Patentierbarkeit. Art. 52 EPÜ -> [[Patentierbare Erfindungen]]\\ Definiert die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen. Art. 53 EPÜ -> [[Ausnahmen von der Patentierbarkeit]]\\ Listet die Ausnahmen von der Patentierbarkeit auf. Art. 54 EPÜ -> [[Neuheit]]\\ Definiert die Neuheit als Voraussetzung für die Patentierbarkeit. Art. 55 EPÜ -> [[Unschädliche Offenbarungen]]\\ Regelt die Bedingungen, unter denen Offenbarungen unschädlich für die Neuheit sind. Art. 56 EPÜ -> [[Erfinderische Tätigkeit]]\\ Definiert die erfinderische Tätigkeit als Voraussetzung für die Patentierbarkeit. Art. 57 EPÜ -> [[Gewerbliche Anwendbarkeit]]\\ Definiert die gewerbliche Anwendbarkeit als Voraussetzung für die Patentierbarkeit. === Teil 2, Kapitel II EPÜ: Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen -Erfindernennung === Regelt, wer zur Anmeldung eines europäischen Patents berechtigt ist, einschließlich der Bestimmung des Berechtigten und der Nennung des Erfinders. Art. 58 EPÜ -> [[Recht zur Anmeldung europäischer Patente]]\\ Bestimmt, wer das Recht zur Anmeldung europäischer Patente hat. Art. 59 EPÜ -> [[Mehrere Anmelder]]\\ Erlaubt die gemeinsame Einreichung einer europäischen Patentanmeldung durch mehrere Anmelder. Art. 60 EPÜ -> [[Recht auf das europäische Patent]]\\ Regelt das Recht auf das europäische Patent und die Bestimmung des Berechtigten. Art. 61 EPÜ -> [[Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte]]\\ Regelt die Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte und die Rechtsfolgen. Art. 62 EPÜ -> [[Recht auf Erfindernennung]]\\ Gewährt dem Erfinder das Recht auf Nennung als solcher. === Teil 2, Kapitel III EPÜ: Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung === Beschreibt die Wirkungen eines europäischen Patents und einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Laufzeit des Patents, der Rechte aus dem Patent und der Wirkung des Widerrufs oder der Beschränkung. Art. 63 EPÜ -> [[Laufzeit des europäischen Patents]]\\ Bestimmt die Laufzeit des europäischen Patents. Art. 64 EPÜ -> [[Rechte aus dem europäischen Patent]]\\ Regelt die Rechte, die aus dem europäischen Patent erwachsen. Art. 65 EPÜ -> [[Übersetzung des europäischen Patents]]\\ Erlaubt Vertragsstaaten, Übersetzungen des europäischen Patents zu verlangen. Art. 66 EPÜ -> [[Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Anmeldung]]\\ Bestimmt die Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Anmeldung. Art. 67 EPÜ -> [[Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung]]\\ Regelt die Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach ihrer Veröffentlichung. Art. 68 EPÜ -> [[Wirkung des Widerrufs oder der Beschränkung des europäischen Patents]]\\ Bestimmt die Wirkung des Widerrufs oder der Beschränkung des europäischen Patents. Art. 69 EPÜ -> [[Schutzbereich]]\\ Definiert den Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung. Art. 70 EPÜ -> [[Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents]]\\ Bestimmt die verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents. === Teil 2, Kapitel IV EPÜ: Europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens === Regelt die Übertragung und Bestellung von Rechten an der europäischen Patentanmeldung sowie die Vergabe von Lizenzen und das anwendbare Recht. Art. 71 EPÜ -> [[Übertragung und Bestellung von Rechten]]\\ Erlaubt die Übertragung und Bestellung von Rechten an der europäischen Patentanmeldung. Art. 72 EPÜ -> [[Rechtsgeschäftliche Übertragung]]\\ Regelt die Anforderungen an die rechtsgeschäftliche Übertragung der europäischen Patentanmeldung. Art. 73 EPÜ -> [[Vertragliche Lizenzen]]\\ Erlaubt die Vergabe von Lizenzen an der europäischen Patentanmeldung. Art. 74 EPÜ -> [[Anwendbares Recht]]\\ Bestimmt das anwendbare Recht für die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens. ==== Dritter Teil: Die Europäische Patentanmeldung ==== Der dritte Teil des EPÜ beschreibt die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, und der Benennung der Vertragsstaaten. Er regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung. Artikel 75-89 EPÜ -> Die [[Europäische Patentanmeldung]] === Teil 3, Kapitel I EPÜ: Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung === Beschreibt die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, und der Benennung der Vertragsstaaten. Art. 75 EPÜ -> [[Einreichung der europäischen Patentanmeldung]]\\ Beschreibt die Einreichungsmöglichkeiten für europäische Patentanmeldungen. Art. 76 EPÜ -> [[Europäische Teilanmeldung]]\\ Regelt die Einreichung und Behandlung von europäischen Teilanmeldungen. Art. 77 EPÜ -> [[Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen]]\\ Regelt die Weiterleitung von europäischen Patentanmeldungen durch nationale Behörden. Art. 78 EPÜ -> [[Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung]]\\ Listet die Bestandteile und Erfordernisse einer europäischen Patentanmeldung auf. Art. 79 EPÜ -> [[Benennung der Vertragsstaaten in der europäischen Patentanmeldung]]\\ Regelt die Benennung der Vertragsstaaten in der europäischen Patentanmeldung. Art. 80 EPÜ -> [[Tag der Anmeldung]]\\ Definiert die Bedingungen für die Zuerkennung eines Anmeldetags. Art. 81 EPÜ -> [[Erfindernennung]]\\ Erfordert die Nennung des Erfinders in der europäischen Patentanmeldung. Art. 82 EPÜ -> [[Einheitlichkeit der Erfindungen]]\\ Bestimmt, dass die europäische Patentanmeldung nur eine einzige Erfindung enthalten darf. Art. 83 EPÜ -> [[Offenbarung der Erfindung]]\\ Erfordert eine deutliche und vollständige Offenbarung der Erfindung. Art. 84 EPÜ -> [[Patentansprüche]]\\ Regelt die Anforderungen an die Patentansprüche. Art. 85 EPÜ -> [[Zusammenfassung]]\\ Bestimmt den Zweck und die Verwendung der Zusammenfassung. Art. 86 EPÜ -> [[Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung]]\\ Regelt die Zahlung von Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung. === Teil 3, Kapitel II EPÜ: Priorität === Regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung. Art. 87 EPÜ -> [[Prioritätsrecht]]\\ Definiert das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme. Art. 88 EPÜ -> [[Inanspruchnahme der Priorität]]\\ Regelt die Anforderungen und Verfahren zur Inanspruchnahme der Priorität. Art. 89 EPÜ -> [[Wirkung des Prioritätsrechts]]\\ Bestimmt die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung. ==== Vierter Teil: Erteilungsverfahren ==== Der vierte Teil des EPÜ beschreibt das Verfahren zur Erteilung eines europäischen Patents, einschließlich der Eingangs- und Formalprüfung, der Erstellung des europäischen Recherchenberichts, der Prüfung der Patentanmeldung und der Erteilung oder Zurückweisung des Patents. Artikel 90-98 EPÜ -> [[Erteilungsverfahren]] Art. 90 EPÜ -> [[Eingangs- und Formalprüfung]]\\ Regelt die Eingangs- und Formalprüfung der europäischen Patentanmeldung. Art. 91 EPÜ -> (gestrichen)\\ Art. 92 EPÜ -> [[Erstellung des europäischen Recherchenberichts]]\\ Beschreibt die Erstellung und Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts. Art. 93 EPÜ -> [[Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung]]\\ Regelt die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung. Art. 94 EPÜ -> [[Prüfung der europäischen Patentanmeldung]]\\ Beschreibt die Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf Antrag. Art. 95 EPÜ -> (gestrichen)\\ Art. 96 EPÜ -> (gestrichen)\\ Art. 97 EPÜ -> [[Erteilung oder Zurückweisung]]\\ Regelt die Erteilung oder Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung. Art. 98 EPÜ -> [[Veröffentlichung der europäischen Patentschrift]]\\ Bestimmt die Veröffentlichung der europäischen Patentschrift nach Erteilung des Patents. ==== Fünfter Teil: Einspruchs- und Beschränkungsverfahren ==== Der fünfte Teil des EPÜ regelt das Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes europäisches Patent, einschließlich der Einspruchsgründe, der Prüfung des Einspruchs und der möglichen Entscheidungen, sowie das Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents auf Antrag des Patentinhabers. Artikel 99-105c EPÜ -> [[Einspruchs- und Beschränkungsverfahren]] Art. 99 EPÜ -> [[Einspruch]]\\ Erlaubt jedermann, innerhalb von neun Monaten nach Erteilung des Patents Einspruch einzulegen. Art. 100 EPÜ -> [[Einspruchsgründe]]\\ Listet die Gründe auf, aus denen ein Einspruch gegen ein europäisches Patent eingelegt werden kann. Art. 101 EPÜ -> [[Prüfung des Einspruchs - Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents]]\\ Regelt die Prüfung des Einspruchs und die möglichen Entscheidungen. Art. 102 EPÜ -> (gestrichen)\\ Art. 103 EPÜ -> [[Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift]]\\ Regelt die Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift nach Änderungen im Einspruchsverfahren. Art. 104 EPÜ -> [[Verteilung der Kosten]]\\ Regelt die Kostenverteilung im Einspruchsverfahren. Art. 105 EPÜ -> [[Beitritt eines vermeintlichen Patentverletzers]]\\ Erlaubt einem Dritten, dem Einspruchsverfahren beizutreten, wenn er wegen Patentverletzung verklagt wurde. Art. 105a EPÜ -> [[Antrag auf Beschränkung oder Widerruf]]\\ Erlaubt dem Patentinhaber, die Beschränkung oder den Widerruf des europäischen Patents zu beantragen. Art. 105b EPÜ -> [[Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents]]\\ Regelt die Prüfung und Entscheidung über Anträge auf Beschränkung oder Widerruf. Art. 105c EPÜ -> [[Veröffentlichung der geänderten europäischen Patentschrift]]\\ Bestimmt die Veröffentlichung der geänderten europäischen Patentschrift nach Beschränkung. ==== Sechster Teil: Beschwerdeverfahren ==== Der sechste Teil des EPÜ beschreibt das Verfahren zur Einlegung und Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts, einschließlich der Zuständigkeit der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer. Artikel 106-112a EPÜ -> [[Beschwerdeverfahren]] Art. 106 EPÜ -> [[Beschwerdefähige Entscheidungen]]\\ Regelt die Entscheidungen, die mit der Beschwerde angefochten werden können. Art. 107 EPÜ -> [[Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte]]\\ Bestimmt, wer zur Einlegung einer Beschwerde berechtigt ist. Art. 108 EPÜ -> [[Frist und Form]]\\ Regelt die Frist und Form für die Einlegung und Begründung einer Beschwerde. Art. 109 EPÜ -> [[Abhilfe]]\\ Erlaubt dem Organ, dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde abzuhelfen. Art. 110 EPÜ -> [[Prüfung der Beschwerden]]\\ Regelt die Prüfung der Beschwerde durch die Beschwerdekammer. Art. 111 EPÜ -> [[Entscheidung über die Beschwerde]]\\ Beschreibt die möglichen Entscheidungen der Beschwerdekammer. Art. 112 EPÜ -> [[Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer]]\\ Erlaubt die Vorlage von Rechtsfragen an die Große Beschwerdekammer. Art. 112a EPÜ -> [[Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer]]\\ Erlaubt die Überprüfung von Entscheidungen der Beschwerdekammern durch die Große Beschwerdekammer. ==== Siebter Teil: Gemeinsame Vorschriften ==== Der siebte Teil des EPÜ regelt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich des rechtlichen Gehörs, der Ermittlung von Amts wegen, der Einwendungen Dritter, der mündlichen Verhandlung und der Beweismittel. Er beschreibt die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden, einschließlich der Führung des Europäischen Patentregisters, der Akteneinsicht und der regelmäßigen Veröffentlichungen. Zudem regelt er die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, einschließlich der Anforderungen an zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte. Artikel 113-134a -> [[Gemeinsame Vorschriften]] === Teil 7, Kapitel 1 EPÜ: Allgemeine Vorschriften für das Verfahren === Regelt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich des rechtlichen Gehörs, der Ermittlung von Amts wegen, der Einwendungen Dritter, der mündlichen Verhandlung und der Beweismittel. Art. 113 EPÜ -> [[Rechtliches Gehör und Grundlage der Entscheidungen]]\\ Entscheidungen des Europäischen Patentamts dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Art. 114 EPÜ -> [[Ermittlung von Amts wegen]]\\ Das Europäische Patentamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen und ist dabei nicht auf das Vorbringen der Beteiligten beschränkt. Art. 115 EPÜ -> [[Einwendungen von Dritten]]\\ Erlaubt Dritten, nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der Erfindung zu erheben. Art. 116 EPÜ -> [[Mündliche Verhandlung]]\\ Regelt die Durchführung mündlicher Verhandlungen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen. Art. 117 EPÜ -> [[Beweismittel und Beweisaufnahme]]\\ Listet die zulässigen Beweismittel und regelt die Durchführung der Beweisaufnahme. Art. 118 EPÜ -> [[Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents]]\\ Verschiedene Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents gelten im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt als gemeinsame Anmelder oder Inhaber. Art. 119 EPÜ -> [[Zustellung]]\\ Regelt die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen, Bescheiden und Mitteilungen durch das Europäische Patentamt. Art. 120 EPÜ -> [[Fristen]]\\ Bestimmt die Fristen, die in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt einzuhalten sind, und regelt deren Berechnung und Verlängerung. Art. 121 EPÜ -> [[Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung]]\\ Erlaubt die Weiterbehandlung einer europäischen Patentanmeldung bei Fristversäumnis unter bestimmten Bedingungen. Art. 122 EPÜ -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]]\\ Erlaubt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis trotz Beachtung aller gebotenen Sorgfalt. Art. 123 EPÜ -> [[Änderungen]] \\ Regelt die zulässigen Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents. Art. 124 EPÜ -> [[Auskunft über den Stand der Technik]]\\ Erlaubt dem Europäischen Patentamt, den Anmelder zur Erteilung von Auskünften über den Stand der Technik aufzufordern. Art. 125 EPÜ -> [[Heranziehung allgemeiner Grundsätze des Verfahrensrechts]]\\ Das Europäische Patentamt berücksichtigt die in den Vertragsstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts. Art. 126 EPÜ -> (gestrichen)\\ === Teil 7, Kapitel II EPÜ: Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden === Beschreibt die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden, einschließlich der Führung des Europäischen Patentregisters, der Akteneinsicht und der regelmäßigen Veröffentlichungen. Art. 127 EPÜ -> [[Europäisches Patentregister]]\\ Das Europäische Patentamt führt ein Europäisches Patentregister, in das bestimmte Angaben eingetragen werden. Art. 128 EPÜ -> [[Akteneinsicht]]\\ Regelt die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und Patente. Art. 129 EPÜ -> [[Regelmäßige Veröffentlichungen]]\\ Das Europäische Patentamt gibt regelmäßig das Europäische Patentblatt und das Amtsblatt heraus. Art. 130 EPÜ -> [[Gegenseitige Unterrichtung]]\\ Regelt den Austausch sachdienlicher Angaben zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten sowie anderen Organisationen. Art. 131 EPÜ -> [[Amts- und Rechtshilfe]]\\ Regelt die gegenseitige Unterstützung zwischen dem Europäischen Patentamt und den Gerichten oder Behörden der Vertragsstaaten. Art. 132 EPÜ -> [[Austausch von Veröffentlichungen]]\\ Regelt den Austausch von Veröffentlichungen zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten. === Teil 7, Kapitel III EPÜ: Vertretung === Regelt die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, einschließlich der Anforderungen an zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte. Art. 133 EPÜ -> [[Allgemeine Grundsätze der Vertretung]]\\ Regelt die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. Art. 134 EPÜ -> [[Vertretung vor dem Europäischen Patentamt]]\\ Regelt die Vertretung durch zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte vor dem Europäischen Patentamt. Art. 134a EPÜ -> [[Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter]]\\ Regelt die Vorschriften über das Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter. ==== Achter Teil: Auswirkungen auf das nationale Recht ===== Der achte Teil des EPÜ regelt die Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung, einschließlich der Formerfordernisse. Er beschreibt die Gründe und Verfahren zur Nichtigkeitserklärung europäischer Patente sowie die Wirkung älterer Rechte. Zudem erstreckt er bestimmte Vorschriften des EPÜ auf nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate und regelt die Zahlung von Jahresgebühren für das europäische Patent in den Vertragsstaaten. Artikel 135-141 EPÜ -> [[Auswirkungen auf das nationale Recht]] === Teil 8, Kapitel I EPÜ: Umwandlung in eine nationale Patentanmeldung === Regelt die Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung, einschließlich der Formerfordernisse. Art. 135 EPÜ -> [[Umwandlungsantrag]]\\ Regelt die Einleitung des Verfahrens zur Erteilung eines nationalen Patents auf Antrag des Anmelders oder Inhabers eines europäischen Patents. Art. 136 EPÜ -> (gestrichen)\\ Art. 137 EPÜ -> [[Formvorschriften für die Umwandlung]]\\ Regelt die Formerfordernisse für die Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung. === Teil 8, Kapitel II EPÜ: Nichtigkeit und ältere Rechte === Beschreibt die Gründe und Verfahren zur Nichtigkeitserklärung europäischer Patente sowie die Wirkung älterer Rechte. Art. 138 EPÜ -> [[Nichtigkeit europäischer Patente]]\\ Regelt die Gründe und Verfahren zur Nichtigkeitserklärung europäischer Patente. Art. 139 EPÜ -> [[Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag]]\\ Regelt die Wirkung älterer Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag. === Teil 8, Kapitel III EPÜ: Sonstige Auswirkungen === Erstreckt bestimmte Vorschriften des EPÜ auf nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate und regelt die Zahlung von Jahresgebühren für das europäische Patent. Art. 140 EPÜ -> [[Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate]]\\ Erstreckt bestimmte Vorschriften des EPÜ auf nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate. Art. 141 EPÜ -> [[Jahresgebühren für das europäische Patent]]\\ Regelt die Zahlung von Jahresgebühren für das europäische Patent in den Vertragsstaaten. ==== Neunter Teil: Besondere Übereinkommen ==== Der neunte Teil des EPÜ erlaubt einer Gruppe von Vertragsstaaten, besondere Übereinkommen über europäische Patentanmeldungen und Patente zu schließen, einschließlich der Erteilung einheitlicher Patente und der Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts. Artikel 142-149a EPÜ -> [[Besondere Übereinkommen]] Art. 142 EPÜ -> [[Einheitliche Patente]]\\ Erlaubt einer Gruppe von Vertragsstaaten, die Erteilung einheitlicher europäischer Patente vorzusehen. Art. 143 EPÜ -> [[Besondere Organe des Europäischen Patentamts]]\\ Erlaubt die Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts für zusätzliche Aufgaben. Art. 144 EPÜ -> [[Vertretung vor den besonderen Organen]]\\ Erlaubt der Gruppe von Vertragsstaaten, die Vertretung vor den besonderen Organen besonders zu regeln. Art. 145 EPÜ -> [[Engerer Ausschuss des Verwaltungsrats]] \\ Erlaubt die Einsetzung eines engeren Ausschusses des Verwaltungsrats zur Überwachung der besonderen Organe. Art. 146 EPÜ -> [[Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben]]\\ Regelt die Kostendeckung für die Durchführung besonderer Aufgaben durch das Europäische Patentamt. Art. 147 EPÜ -> [[Zahlungen aufgrund der für die Aufrechterhaltung des einheitlichen Patents erhobenen Gebühren]]\\ Regelt die Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung des einheitlichen Patents erhobenen Gebühren. Art. 148 EPÜ -> [[Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens]]\\ Regelt die Behandlung der europäischen Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens in einer Gruppe von Vertragsstaaten. Art. 149 EPÜ -> [[Gemeinsame Benennung]]\\ Erlaubt die gemeinsame Benennung einer Gruppe von Vertragsstaaten in der europäischen Patentanmeldung. Art. 149a EPÜ -> [[Andere Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten]]\\ Erlaubt den Vertragsstaaten, besondere Übereinkommen über europäische Patentanmeldungen und Patente zu schließen. ==== Zehnter Teil: Internationale Anmeldungen nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens - Euro-PCT-Anmeldungen ==== Der zehnte Teil des EPÜ regelt die Anwendung des PCT im Rahmen des EPÜ, einschließlich der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts als Anmeldeamt, Internationale Recherchenbehörde und Bestimmungsamt. Art. 150 EPÜ -> [[Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]]\\ Regelt die Anwendung des PCT im Rahmen des EPÜ. Art. 151 EPÜ -> [[Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt im Sinne des PCT]]\\ Erlaubt dem Europäischen Patentamt, als Anmeldeamt im Sinne des PCT tätig zu werden. Art. 152 EPÜ -> [[Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchen- oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde]]\\ Erlaubt dem Europäischen Patentamt, als Internationale Recherchenbehörde und als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig zu werden. Art. 153 EPÜ -> [[Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt]]\\ Regelt die Behandlung internationaler Anmeldungen, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist. Art. 154 EPÜ -> (gestrichen)\\ Art. 155 EPÜ -> (gestrichen)\\ Art. 156 EPÜ -> (gestrichen)\\ Art. 157 EPÜ -> (gestrichen)\\ Art. 158 EPÜ -> (gestrichen)\\ ==== Elfter Teil Übergangsbestimmungen ==== (gestrichen) === Zwölfter Teil: Schlussbestimmungen ==== Der zwölfte Teil des EPÜ regelt die Schlussbestimmungen des Übereinkommens, einschließlich der Ausführungsordnung, der Ratifikation, des Beitritts, des Inkrafttretens, der Geltungsdauer, der Revision und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten. Artikel 164-178 EPÜ -> [[Schlussbestimmungen]] Art. 164 EPÜ -> [[Ausführungsordnung und Protokolle]]\\ Bestimmt, dass die Ausführungsordnung und die Protokolle Bestandteil des Übereinkommens sind. Art. 165 EPÜ -> [[Unterzeichnung - Ratifikation]]\\ Regelt die Unterzeichnung und Ratifikation des Übereinkommens. Art. 166 EPÜ -> [[Beitritt]]\\ Regelt die Bedingungen für den Beitritt weiterer Staaten zum Übereinkommen. Art. 167 EPÜ -> (gestrichen)\\ Art. 168 EPÜ -> [[Räumlicher Anwendungsbereich]]\\ Erlaubt Vertragsstaaten, das Übereinkommen auf ihre Hoheitsgebiete auszudehnen. Art. 169 EPÜ -> [[Inkrafttreten]]\\ Regelt das Inkrafttreten des Übereinkommens. Art. 170 EPÜ -> [[Aufnahmebeitrag]]\\ Regelt die Zahlung eines Aufnahmebeitrags durch neue Vertragsstaaten. Art. 171 EPÜ -> [[Geltungsdauer des Übereinkommens]]\\ Bestimmt die unbegrenzte Geltungsdauer des Übereinkommens. Art. 172 EPÜ -> [[Revision]]\\ Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Revision des Übereinkommens. Art. 173 EPÜ -> [[Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten]]\\ Regelt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens. Art. 174 EPÜ -> [[Kündigung]]\\ Erlaubt Vertragsstaaten, das Übereinkommen zu kündigen. Art. 175 EPÜ -> [[Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte]]\\ Regelt die Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte bei Ausscheiden eines Vertragsstaats. Art. 176 EPÜ -> [[Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats]]\\ Regelt die finanziellen Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats. Art. 177 EPÜ -> [[Sprachen des Übereinkommens]]\\ Bestimmt die verbindlichen Sprachen des Übereinkommens und die Genehmigung weiterer Fassungen. Art. 178 EPÜ -> [[Übermittlungen und Notifikationen]]\\ Regelt die Übermittlung und Notifikation von Dokumenten und Informationen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen. ===== siehe auch ===== -> [[Europäisches Patentübereinkommen]] \\ Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) ist ein völkerrechtlicher Vertrag mit Unionsbezug der das europäische Patentsystem schafft und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt regelt.