====== Therapeutische Behandlung ====== Artikel 53 %%(c)%% Satz 1 EPÜ schließt chirurgische, therapeutische und diagnostische Verfahren am menschlichen oder tierischen Körper von der Patentierbarkeit aus. **Artikel 53 c) S. 1 EPÜ 2000** [[Europäische Patente]] werden nicht erteilt für: Verfahren zur [[Chirurgische Behandlung|chirurgischen]] oder __therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers__ und [[Diagnostizierverfahren]], die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Artikel 53 %%(c)%% S. 1 2. Alt EPÜ -> [[Chirurgische Behandlung]] \\ Artikel 53 %%(c)%% S. 1 3. Alt EPÜ -> [[Diagnostizierverfahren]] \\ Artikel 53 %%(c)%% S. 2 EPÜ -> [[Stoffe und Stoffgemische]] \\ Eine therapeutische Behandlung hat die Behandlung einer Krankheit im Allgemeinen oder eine Heilbehandlung im engeren Sinne sowie eine Linderung der Schmerz- und Leidenssymptome zum Ziel.((T 144/83, ABl. 1986, 301)) Der Begriff "therapeutische Behandlung" ist von seiner Bedeutung her nicht auf die Heilung von Krankheiten und die Beseitigung ihrer Ursachen beschränkt. Er umfasst vielmehr jede Behandlung, die dazu dient, die Symptome einer Funktionsstörung oder Funktionsschwäche des menschlichen oder tierischen Körpers zu heilen, zu lindern, zu beseitigen oder abzuschwächen, oder die dazu geeignet ist, dem Risiko ihres Erwerbs vorzubeugen oder dieses zu verringern.((T 24/91 (ABl. 1995, 512))) Als Ziel einer Therapie ist immer die Rückkehr von einem pathologischen Zustand zum Normalzustand bzw. die Vorbeugung gegen einen pathologischen Zustand zu sehen. Eine nichttherapeutische Leistungsförderung ist dagegen ausgehend von einem zu definierenden Normalzustand zu betrachten.((T 774/89)) Die Linderung von Schmerzen und die Wiederherstellung der körperlichen Leistungsfähigkeit durch Verabreichung eines geeigneten Mittels kommt – unabhängig von den Ursachen der Befindlichkeitsstörung – einer therapeutischen Behandlung oder therapeutischen Anwendung im Sinne des Art. 52 (4) EPÜ 1973 gleich.((T 81/84, ABl. 1988, 207)) Ist die beanspruchte Erfindung nicht allein auf eine kosmetische Wirkung gerichtet, sondern definiert sie zwangsläufig auch eine therapeutische Behandlung des menschlichen Körpers, so ist ein solcher Anspruch nicht patentierbar.((T 290/86 (ABl. 1992, 414); in Abgrenzung gegen T 144/83, ABl. 1986, 301)) Der Begriff "therapeutische Behandlung" ist von seiner Bedeutung her nicht auf die Heilung von Krankheiten und die Beseitigung ihrer Ursachen beschränkt. Er umfasst vielmehr jede Behandlung, die dazu dient, die Symptome einer Funktionsstörung oder Funktionsschwäche des menschlichen oder tierischen Körpers zu heilen, zu lindern, zu beseitigen oder abzuschwächen, oder die dazu geeignet ist, dem Risiko ihres Erwerbs vorzubeugen oder dieses zu verringern.((T 24/91, ABl. 1995, 512)) Therapeutische Verfahren müssen von [[kosmetische Verfahren|kosmetischen Verfahren]] unterschieden werden. Art. 53 c) EPÜ schließt ausdrücklich nur therapeutische Verfahren von der Patentierbarkeit aus (nicht aber kosmetische Verfahren).((vgl. G 1/07, ABl. 2011, 134)). Der Ausschluss nach Art. 53 c) EPÜ kann nicht auf Behandlungsverfahren ausgeweitet werden, die ihrem Charakter nach nicht therapeutisch sind.((vgl. G 1/07, ABl. 2011, 134; s. auch T 1172/03 mit Bezugnahme auf T 144/83, ABl. 1986, 301)) Es is oft nicht leicht, eine klare Grenze zwischen der kosmetischen und der therapeutischen Wirkung, z.B. zwischen dem Gewichtsverlust und der Heilung einer pathologischen Fettsucht, zu ziehen. Dies darf jedoch einem Anmelder, der gemäß Anspruchswortlaut Patentschutz nur für die kosmetische Behandlung begehre, nicht zum Nachteil gereichen. Daher macht die Tatsache, dass ein chemischer Stoff sowohl eine kosmetische als auch eine therapeutische Wirkung habe, wenn er zur Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers verwendet werde, die kosmetische Behandlung nicht unpatentierbar.((T 144/83 (ABl. 1986, 301))) Art. 52 (4) EPÜ ist eng auszulegen, damit er sich für einen Anmelder nicht nachteilig auswirkt, der nur für die kosmetische Behandlung Patentschutz begehrt.((T 144/83 (ABl. 1986, 301))) Die Frage, ob eine beanspruchte Verwendung therapeutischer oder nicht therapeutischer Natur ist, ausschließlich auf der Grundlage der bei dieser Verwendung durchgeführten Aktivitäten und/oder der dabei erzielten Effekte zu entscheiden.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.3.02 vom 27. Oktober 2010 T 1635/09)) Eine "therapeutische Behandlung" setzt eine Einwirkung auf den zu behandelnden Körper bzw. auf den zu behandelnden Teil des Körpers voraus, die ursächlich für eine therapeutische Wirkung ist.((T 2420/13)) ==== Verwendung eines Stoffes oder Stoffgemisches zur therapeutischen Behandlung ==== Ein europäisches Patent nicht nicht mit Patentansprüchen erteilt werden, die auf die Verwendung eines Stoffes oder Stoffgemisches zur therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers gerichtet sind.((G1/83, G5/83)) Ein Patentanspruch, der auf die „Verwendung eines Stoffes oder Stoffgemisches zur therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers“ gerichtet ist, seinem eigentlichen Inhalt nach in keiner Weise verschieden von einem Anspruch auf ein „Verfahren zur … therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers“ mit dem Stoff oder Stoffgemisch.((G1/83, G5/83)) Artikel 53 c) S. 2 EPÜ eröffnet aber die Möglichkeit für Verwendungsbezogenen Stoffschutz. -> [[Stoffe und Stoffgemische]] Die Verwendung eines Stoffgemisches für die orale Empfängnisverhütung, bei der die beanspruchten Konzentrationen der darin enthaltenen Hormone so niedrig gewählt sind, dass die bei der oralen Empfängnisverhütung zu erwartenden pathologischen Nebenwirkungen vermieden bzw. reduziert werden, stellt ein gemäß Artikel 53 c) EPÜ von der Patentierbarkeit ausgenommenes therapeutisches Verfahren dar.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.3.02 vom 27. Oktober 2010 T 1635/09)) Da die Frage, ob eine beanspruchte Verwendung therapeutischer oder nicht therapeutischer Natur ist, ausschließlich auf der Grundlage der bei dieser Verwendung durchgeführten Aktivitäten und/ oder der dabei erzielten Effekte zu entscheiden ist, lässt sich die Ausnahme von der Patentierbarkeit gemäß Artikel 53 c) EPÜ bei einem therapeutischen Verfahren, bei dem eine nicht therapeutische Verwendung in Form der Empfängnisverhütung untrennbar mit einer therapeutischen Verwendung in Form der Vermeidung bzw. Reduzierung der pathologischen Nebenwirkungen verknüpft ist, nicht durch die Beschränkung auf eine "nicht-therapeutische Verwendung" aufheben.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.3.02 vom 27. Oktober 2010 T 1635/09)) Der Wortlaut des Merkmals "wobei die Folliculogenese durch die Verabreichung von FSH induziert wird" lässt keinen Zweifel daran, dass die Verabreichung von FSH zur Induzierung der Folliculogenese als aktiver Schritt im Rahmen der Behandlung der betreffenden anovulatorischen Frauen der WHO-Gruppe II ausgeführt wird.((T 1075/09)) =====siehe auch===== Artikel 53 %%(c)%% EPÜ -> [[ep:verfahren_zur_chirurgischen_oder_therapeutischen_behandlung_und_diagnostizierverfahren|Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung und Diagnostizierverfahren]] \\ Erklärt, dass europäische Patente nicht für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, erteilt werden