====== Territoriale Wirkung ====== Artikel 3 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt die territoriale Wirkung der Erteilung eines europäischen Patents fest. **Artikel 3 EPÜ** Die Erteilung eines [[europäisches Patent|europäischen Patents]] kann für einen oder mehrere [[Vertragsstaaten]] beantragt werden. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 1, Kapitel I -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel I EPÜ: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\ Legt die grundlegenden Bestimmungen für das europäische Patentsystem fest, einschließlich der Definition des europäischen Patents, seiner territorialen Wirkung und der Schaffung einer Europäischen Patentorganisation.