====== Teilweiser Übergang des Rechts auf das europäische Patent ====== **Regel 18 (1) AO EPÜ** Ergibt sich aus einer rechtskräftigen Entscheidung, dass einem Dritten der Anspruch auf Erteilung eines [[europäisches Patent|europäischen Patents]] nur für einen Teil des in der ursprünglichen [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] offenbarten Gegenstands zugesprochen worden ist, so sind für diesen Teil Artikel 61 [-> [[Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte]]] und die Regeln 16 [-> [[Verfahren nach Artikel 61 Absatz 1]]] und 17 [-> [[Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung durch den Berechtigten]]] anzuwenden. **Regel 18 (2) AO EPÜ** Soweit erforderlich hat die ursprüngliche [[europäische Patentanmeldung]] für die benannten [[Vertragsstaaten]], in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist oder aufgrund des [[Anerkennungsprotokoll|Anerkennungsprotokolls]] anzuerkennen ist und für die übrigen benannten Vertragsstaaten unterschiedliche [[Patentansprüche]], [[Beschreibung|Beschreibungen]] und [[Zeichnungen]] zu enthalten. Regel 14-18 -> [[Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 2 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum materiellen Patentrecht]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\