====== Teilweiser Übergang des Rechts auf das europäische Patent ====== Regel 18 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass Artikel 61 und die Regeln 16 und 17 anzuwenden sind, wenn einem Dritten der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents nur für einen Teil des in der ursprünglichen europäischen Patentanmeldung offenbarten Gegenstands zugesprochen worden ist. Regel 18 (1) EPÜ -> [[Anwendung von Artikel 61 und den Regeln 16 und 17]] \\ Beschreibt, dass Artikel 61 und die Regeln 16 und 17 anzuwenden sind, wenn einem Dritten der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents nur für einen Teil des in der ursprünglichen europäischen Patentanmeldung offenbarten Gegenstands zugesprochen worden ist. Regel 18 (2) EPÜ -> [[Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen]] \\ Erklärt, dass die ursprüngliche europäische Patentanmeldung für die benannten Vertragsstaaten unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen enthalten muss, wenn erforderlich. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 2, Kapitel I -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel I EPÜ: Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders|Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders]] \\ Dieses Kapitel regelt das Verfahren, wenn ein Dritter die Berechtigung des Anmelders anzweifelt und ein Verfahren zur Klärung der Berechtigung eingeleitet wird. Es umfasst Bestimmungen zur Aussetzung des Verfahrens, zur Einreichung neuer Anmeldungen durch den Berechtigten und zum teilweisen Übergang des Rechts auf das europäische Patent.