====== Teilweiser Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit ====== Regel 64 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt einen teilweisen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung erstellt, die sich auf die zuerst erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen beziehen. **Regel 64 (1) EPÜ** Entspricht die europäische Patentanmeldung nach Auffassung des Europäischen Patentamts nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt es einen teilweisen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die in den Patentansprüchen zuerst erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne des Artikels 82 beziehen. Es teilt dem Anmelder mit, dass für jede weitere Erfindung innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine weitere Recherchengebühr zu entrichten ist, wenn der europäische Recherchenbericht diese Erfindung erfassen soll. Der europäische Recherchenbericht wird für die Teile der Anmeldung erstellt, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden sind. ===== siehe auch ===== Regel 64 EPÜ -> [[Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit]] \\ Legt fest, dass das Europäische Patentamt einen teilweisen Recherchenbericht erstellt, wenn die europäische Patentanmeldung nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung entspricht.