====== Teilweiser Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit ====== Regel 64 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt einen teilweisen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung erstellt, die sich auf die zuerst erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen beziehen. **Regel 64 (1) S. 1 EPÜ** Entspricht die [[europäische Patentanmeldung]] nach Auffassung des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] nicht den Anforderungen an die [[Einheitlichkeit der Erfindung]], so erstellt es einen [[teilweiser Recherchenbericht|teilweisen Recherchenbericht]] für die Teile der [[Anmeldung]], die sich auf die in den [[Patentansprüche|Patentansprüchen]] zuerst erwähnte [[Erfindung]] oder Gruppe von Erfindungen im Sinne des Artikels 82 [-> [[Einheitlichkeit der Erfindung]]] beziehen. **Regel 64 (1) S. 2 EPÜ** Es teilt dem [[Anmelder]] mit, dass für jede weitere [[Erfindung]] innerhalb einer __Frist von zwei Monaten__ eine weitere [[Recherchengebühr]] zu entrichten ist, wenn der [[europäischer Recherchenbericht|europäische Recherchenbericht]] diese Erfindung erfassen soll. Die Frist in Regel 64 EPÜ wurde an die Fristen in den Regeln 62a und 63 EPÜ angepasst, sodass nun bei einem Uneinheitlichkeitseinwand zwei Monate zur Zahlung der weiteren Recherchengebühren zur Verfügung stehen. Die Weiterbehandlung in den von Regel 64 EPÜ erfassten Situationen war schon nach dem EPÜ 1973 nicht möglich und ist seit Inkrafttreten des EPÜ 2000 durch Regel 135 (2) EPÜ ausgeschlossen.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Abschnitt 2)) Ein Anmelder, der es bei einer uneinheitlichen Anmeldung unterläßt, auf eine Aufforderung der Recherchenabteilung nach Regel 46 (1) EPÜ [jetzt Regel 64 EPÜ] weitere Recherchengebühren zu entrichten, kann diese Anmeldung nicht für einen Gegenstand weiterverfolgen, für den keine Recherchengebühren entrichtet wurden. Der Anmelder muß vielmehr eine Teilanmeldung für diesen Gegenstand einreichen, wenn er dafür weiterhin Schutz begehrt.((G 0002/92 vom 6.7.1993 - Nichtzahlung weiterer Recherchengebühren)) **Regel 64 (1) S. 3 EPÜ** Der [[europäischer Recherchenbericht|europäische Recherchenbericht]] wird für die Teile der [[Anmeldung]] erstellt, die sich auf die [[Erfindung|Erfindungen]] beziehen, für die [[Recherchengebühr|Recherchengebühren]] entrichtet worden sind." ===== siehe auch ===== Regel 64 EPÜ -> [[Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit]] \\ Legt fest, dass das Europäische Patentamt einen teilweisen Recherchenbericht erstellt, wenn die europäische Patentanmeldung nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung entspricht.