====== Teilweiser Recherchenbericht ====== **Regel 63 (2) EPÜ [ab 1.4.2010]** Wird die Erklärung nach Absatz 1 [-> [[Unvollständige Recherche]]]] nicht rechtzeitig eingereicht oder reicht sie nicht aus, um den nach Absatz 1 festgestellten Mangel zu beseitigen, so stellt das [[Europäisches Patentamt|Europäische Patentamt]] entweder in einer begründeten Erklärung fest, dass die [[europäische Patentanmeldung]] diesem [[Übereinkommen]] so wenig entspricht, dass es unmöglich ist, auf der Grundlage des gesamten [[Anspruchsgegenstand|beanspruchten Gegenstands]] oder eines Teils desselben sinnvolle Ermittlungen über den [[Stand der Technik]] durchzuführen, oder es erstellt, soweit dies durchführbar ist, einen [[teilweiser Recherchenbericht|teilweisen Recherchenbericht]]. Diese begründete Erklärung oder dieser teilweise Recherchenbericht gilt für das weitere Verfahren als [[europäischer Recherchenbericht]]. Regel 63 (1) EPÜ -> [[Unvollständige Recherche]] \\ Regel 63 (3) EPÜ -> [[Mitteilung nach Regel 63 (3)]] Im Idealfall werden alle Mängel nach Artikel 84 EPÜ [-> [[Patentansprüche]]] durch die Erklärung des Anmelders beseitigt, und es kann ein vollständiger Recherchenbericht erstellt werden.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Abschnitt 3.2)) Alternativ dazu wird im Lichte des Vorbringens des Anmelders ein [[teilweiser Recherchenbericht]] erstellt, womit dem Anmelder die Abgrenzung des zu recherchierenden Gegenstands obliegt.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Abschnitt 3.2)) ===== siehe auch ===== Regel 61-66 -> [[Europäischer Recherchenbericht]] \\ Teil 4 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\