====== Teilweise Nichtigkeit ====== Artikel 138 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Möglichkeit der teilweisen Nichtigkeit eines europäischen Patents. **Artikel 138 (2) EPÜ** Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des europäischen Patents, so wird das Patent durch entsprechende Änderung der Patentansprüche beschränkt und für teilweise nichtig erklärt. ===== siehe auch ===== Artikel 138 EPÜ -> [[Nichtigkeit europäischer Patente]] \\ Regelt die Nichtigkeit europäischer Patente mit Wirkung für einen Vertragsstaat.