====== Teilnahme von Mitgliedern des betreffenden Organs ====== Regel 150 (6) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde auf Ersuchen des Europäischen Patentamts die Teilnahme von Mitgliedern des betreffenden Organs gestattet. **Regel 150 (6) EPÜ** Auf Ersuchen des Europäischen Patentamts gestattet das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde die Teilnahme von Mitgliedern des betreffenden Organs und erlaubt diesen, an vernommene Personen über das Gericht oder die Behörde oder unmittelbar Fragen zu richten. ===== siehe auch ===== Regel 150 EPÜ -> [[Verfahren bei Rechtshilfeersuchen]] \\ Beschreibt das Verfahren bei Rechtshilfeersuchen.