====== Teilnahme des Präsidenten des Europäischen Patentamts ====== Artikel 29 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts an den Beratungen des Verwaltungsrats teilnimmt. **Artikel 29 (2) EPÜ** Der Präsident des Europäischen Patentamts nimmt an den Beratungen des Verwaltungsrats teil. ===== siehe auch ===== Artikel 29 EPÜ -> [[Tagungen]] \\ Beschreibt die Einberufung und Durchführung der Tagungen des Verwaltungsrats.