====== Teilnahme der Beteiligten ====== Regel 119 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Beteiligten an der Beweisaufnahme teilnehmen und sachdienliche Fragen an die vernommenen Personen richten können. **Regel 119 (3) EPÜ** Die Beteiligten können an der Beweisaufnahme teilnehmen und sachdienliche Fragen an die vernommenen Personen richten. ===== siehe auch ===== Regel 119 EPÜ -> [[Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Europäischen Patentamt]] \\ Beschreibt die Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Europäischen Patentamt.