====== Technisches Gebiet der Erfindung ====== **Regel 42 (1) a) EPÜ** In der [[Beschreibung]] ist das technische Gebiet, auf das sich die [[Erfindung]] bezieht, anzugeben; Regel 42 (1) b) EPÜ -> [[Würdigung des Standes der Technik]] \\ Regel 42 (1) c) EPÜ -> [[Aufgabe, Lösung und Vorteile der Erfindung]] \\ Regel 42 (1) d) EPÜ -> [[Beschreibung der Zeichnungen]] \\ Regel 42 (1) e) EPÜ -> [[Beschreibung der Ausführungsbeispiele der Erfindung]] \\ Regel 42 (1) f) EPÜ -> [[Ausführungen zur gewerblichen Anwendbarkeit der Erfindungen]] \\ Regel 42 (2) EPÜ -> [[Abfassung der Beschreibung der Erfindung]] \\ Regel 41-50 -> [[Anmeldebestimmungen]] \\ Bei der Frage, ob es sich beim technischen Gebiet des Standes der Technik um ein Nachbargebiet zum Gebiet der Anmeldung((im Sinne von T 176/84)) handelt, geht es nicht primär darum, ob die zugehörigen Implementierungsparameter identisch waren, sondern vielmehr um die Ähnlichkeit der entsprechenden Aufgabenstellungen, der Randbedingungen und der funktionellen Konzepte dieser technischen Gebiete.((T 1910/11)) Die technischen Felder der Kfz-Technik und der Flugzeugtechnik sind traditionell als benachbarte Gebiete anzusehen , da sie ähnliche Aufgabenstellungen (wie z. B. Störsicherheit, Robustheit, Zuverlässigkeit), Randbedingungen (wie z. B. Mobilität) und funktionelle Konzepte (wie z. B. die physikalische/logische Trennung der Übertragungssysteme für Sicherheits- und Unterhaltungsdaten im Vehikel) aufweisen.((T 1910/11; Nr. 2.1.6 der Gründe)) ===== siehe auch ===== -> [[Beschreibung der Erfindung]] \\ -> [[Erfindung]] \\ Teil 3 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\