====== Technischer Effekt ====== Um [[Patentierbare Erfindungen|patentfähig]] zu sein, muss der beanspruchte Gegenstand "[[technischer Charakter|technischen Charakter]]" aufweisen oder – etwas präziser umschrieben – eine "Lehre zum technischen Handeln" zum Gegenstand haben, d. h. eine an den Fachmann gerichtete Anweisung, eine bestimmte [[technische Aufgabe]] mit bestimmten technischen Mitteln zu lösen.((Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04)) [-> [[Technischer Beitrag]]] Merkmale einer [[Erfindung]], die weder eine [[Technischer Charakter|technische Wirkung]] haben noch mit den übrigen Merkmalen der Erfindung so in Wechselwirkung stehen, dass sich daraus ein funktionaler [[technischer Beitrag]] ergibt, können nicht als Beitrag zur [[erfinderische Tätigkeit|erfinderischen Tätigkeit]] im Sinne des Artikels 56 EPÜ betrachtet werden.((Entscheidung vom 22. März 2006 - T 619/02)) Der Beitragsansatz [-> [[Technischer Beitrag]]] spielt nur bei der Frage der erfinderischen Tätigkeit eine Rolle. Er wird bei der Beurteilung des [[Nicht patentierbare Erfindungen|Patentierungsausschlusses]] nach Artikel 52 (2) EPÜ __nicht mehr__ angewendet! [-> [[Analogie zur Erläuterung des Beitragsansatzes]], [[Abkehr vom Beitragsansatz beim Patentierungsausschluss]]] ===== siehe auch ===== * [[Technischer Charakter]] * [[Technischer Beitrag]] * [[Technische Mittel]]