====== Technischer Beitrag ====== -> [[Technische Aufgabe]] \\ -> [[Technischer Effekt]] \\ -> [[Technischer Charakter]] \\ -> [[Technizität]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Technischer Beitrag]] (Deutsche Rechtsprechung) \\ Bei der Beurteilung, ob ein Gegenstand [[Erfinderische Tätigkeit|erfinderisch]] ist, kommt es darauf an, welchen __technischen Beitrag__ er zum Stand der Technik leistet.((T 931/95, ABl. EPA 2001, 441)) Die [[erfinderische Tätigkeit]] kann nur anhand der technischen Merkmale der Erfindung festgestellt werden.((T 154/04)) Rein nicht technische Aspekte, die nichts zum [[technischer Charakter|technischen Charakter]] beitragen, sind für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht relevant.((siehe T 37/82, ABl. EPA 1984, 71; T 294/89, nicht im ABl. EPA veröffentlicht, und T 641/00, ABl. EPA 2003, 352)) Nichttechnische Merkmale können beispielsweise nur zur Lösung einer nicht technischen Aufgabe beitragen, etwa im Bereich der Betriebswirtschaft.((ABl EPA 2007, 599)) Der Beitragsansatz spielt nur bei der Frage der erfinderischen Tätigkeit eine Rolle. Er wird bei der Beurteilung des [[Nicht patentierbare Erfindungen|Patentierungsausschlusses]] nach Artikel 52 (2) EPÜ __nicht mehr__ angewendet! [-> [[Analogie zur Erläuterung des Beitragsansatzes]], [[Abkehr vom Beitragsansatz beim Patentierungsausschluss]]] Bei einer Erfindung, die aus einer Mischung technischer und nichttechnischer Merkmale besteht und als Ganzes technischen Charakter aufweist, sind in bezug auf die Beurteilung des Erfordernisses der erfinderischen Tätigkeit alle Merkmale zu berücksichtigen, die zu diesem technischen Charakter beitragen, wohingegen Merkmale, die keinen solchen Beitrag leisten, das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit nicht stützen können.((T 0641/00 vom 26.9.2002 - COMVIK)) ==== Technische Aufgabe ==== Für die Zwecke des [[Aufgabe-Lösungs-Ansatz|Aufgabe-Lösungs-Ansatzes]] muss es sich bei der Aufgabe um eine [[technische Aufgabe]] [->[[technischer Charakter]]] handeln, die einem Fachmann des betreffenden technischen Gebiets am relevanten Prioritätstag zur Lösung angetragen werden könnte.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04)) -> [[Technische Aufgabe]] ==== Definition laut zurückgewiesener EU-Richtlinie ==== Die zurückgewiesene [[Patentrecht:EU-Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen]] bestimmt den Begriff technischer Beitrag wie folgt: //"Technischer Beitrag" ist ein Beitrag zum Stand der Technik auf einem Gebiet der Technik, der für eine fachkundige Person nicht nahe liegend ist.// Auffällig ist hier die Vermischung des Kriteriums des Patentierungsauschlusses mit dem weiteren Erfordernis der [[erfinderische Tätigkeit|erfinderischen Tätigkeit]]. Dieser Betrachtungsweise folgend wäre der Unterschied zwischen dem Begriff "Technischer Beitrag" und dem Begriff "[[Technischer Effekt]]" darin zu sehen, daß der "technische Beitrag" - im Gegensatz zum "technsichen Effekt" nicht nur ausreicht, um den Patentierungsausschluß zu vermeiden, sondern gleichzeitig auch noch ausreicht, um die für die [[Patentfähigkeit]] weiter erforderliche [[erfinderische Tätigkeit]] zu gewährleisten. ==== Trennungsprinzip ==== Die obige Definition der EU-Richtlinie steht im Widerspruch zu Rechtsprechung der Beschwerdekammern, wonach die vier Erfordernisse – Vorliegen einer [[Erfindung]], [[Neuheit]], [[erfinderische Tätigkeit]] und [[gewerbliche Anwendbarkeit]] – im Wesentlichen eigenständige und voneinander unabhängige Patentfähigkeitskriterien sind, die zu konkurrierenden Beanstandungen Anlass geben können. So ist insbesondere Neuheit nicht etwa Voraussetzung für eine Erfindung im Sinne von Artikel 52 (1) EPÜ, sondern ein eigenständiges Erfordernis der Patentfähigkeit.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04)) Die Frage, ob eine Erfindung im Sinne von Artikel 52 (1) bis (3) EPÜ vorliegt, ist strikt von den drei anderen in Artikel 52 (1) EPÜ genannten [[Patentfähigkeit|Patentfähigkeitserfordernissen]] zu trennen und sollte nicht mit diesen vermengt werden.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04)) ==== Einfluss von nicht-technischen Merkmalen auf den technischen Beitrag ==== It is established case law that non-technical features [-> [[Ausnahmen von der Patentierbarkeit]]], such as mental activities, are not to be ignored in assessing inventive step, insofar as they interact with the technical subject-matter of the claim for solving a technical problem and thereby contribute to the technical character of the claimed subject-matter.((T 784/06 of 23.6.2010 – Genotype Determination; This principle was laid down in decision T 208/84 (see supra; cf. point 16 of the Reasons), re-affirmed in decision T 154/04 (see supra; cf. point 8(G) of the Reasons) and recently confirmed in opinion G 3/08 (see supra; cf. points 10.7.1, 10.13.2 (citing T 154/04), and 12.2.2. of the Reasons). It is in conformity with decisions T 931/95 (see supra; cf. point 8 of the Reasons, T 641/00 (see supra; cf. point 6 of the Reasons, T 258/03 (see supra; cf. point 5.3 of the Reasons) and T 531/03 (see supra; cf. point 2.5 of the Reasons) which stipulate that for the assessment of inventive step account should be taken of only those features which contribute to the technical character of the claimed subject-matter.)) ==== Deutsche Rechtsprechung ==== Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit bleiben Anweisungen, die die Vermittlung bestimmter Inhalte betreffen und damit darauf zielen, auf die menschliche Vorstellung oder Verstandesfähigkeit einzuwirken, als solche außer Betracht. Anweisungen, die Informationen betreffen, die nach der erfindungsgemäßen Lehre wiedergegeben werden sollen, können die Patentfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen Tätigkeit nur insoweit stützen, als sie die __Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln__ [PatG -> [[Patentrecht:Technischer Beitrag]]] bestimmen oder zumindest beeinflussen.((BGH, Urteil vom 25. August 2015 - X ZR 110/13 - Entsperrbild; Bestätigung von BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topografischer Informationen; Urteil vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13, GRUR 2015, 660 - Bildstrom)) ===== siehe auch ===== -> [[Patentfähigkeit]] \\