====== Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung ====== Regel 67 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, wann die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung als abgeschlossen gelten. Regel 67 (1) EPÜ -> [[Bestimmung des Abschlusses der technischen Vorbereitungen]] \\ Beschreibt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, wann die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung als abgeschlossen gelten. Regel 67 (2) EPÜ -> [[Nichtveröffentlichung bei Zurückweisung oder Rücknahme]] \\ Erklärt, dass die Anmeldung nicht veröffentlicht wird, wenn sie vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 4, Kapitel III -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 4, Kapitel III EPÜ: Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung|Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung]] \\ Dieses Kapitel regelt die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Recherchenberichts. Es beschreibt die technischen Vorbereitungen, die Form der Veröffentlichung und die Mitteilungen über die Veröffentlichung.