====== Technische und administrative Bedingungen ====== Regel 147 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Präsident des Europäischen Patentamts die erforderlichen technischen und administrativen Bedingungen für die Verwaltung elektronischer Akten bestimmt. **Regel 147 (2) EPÜ** Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die erforderlichen technischen und administrativen Bedingungen für die Verwaltung elektronischer Akten nach Maßgabe von Absatz 1. ===== siehe auch ===== Regel 147 EPÜ -> [[Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten]] \\ Beschreibt die Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten.