====== Technische Gutachten ====== Artikel 25 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Verpflichtung des Europäischen Patentamts, auf Ersuchen eines nationalen Gerichts ein technisches Gutachten über ein europäisches Patent zu erstatten. Artikel 25 (1) EPÜ -> [[Verpflichtung zur Erstattung technischer Gutachten]] \\ Erklärt, dass das Europäische Patentamt auf Ersuchen des mit einer Verletzungs- oder Nichtigkeitsklage befassten zuständigen nationalen Gerichts gegen eine angemessene Gebühr ein technisches Gutachten über das europäische Patent zu erstatten hat. Artikel 25 (2) EPÜ -> [[Zuständigkeit für die Erstattung technischer Gutachten]] \\ Beschreibt, dass für die Erstattung der Gutachten die Prüfungsabteilungen zuständig sind. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 1, Kapitel III -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel III EPÜ: Das Europäische Patentamt|Das Europäische Patentamt]] \\ Regelt die Leitung und Organisation des Europäischen Patentamts, einschließlich der Ernennung hoher Bediensteter, der Amtspflichten und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern.