====== Technische Beschwerdekammer ====== **Artikel 21 (3) a) EPÜ** Bei [[Beschwerde|Beschwerden]] gegen die [[Entscheidung]] einer [[Prüfungsabteilung]] setzt sich eine [[Beschwerdekammer]] zusammen aus: zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied, wenn die Entscheidung die Zurückweisung einer europäischen Patentanmeldung oder die Erteilung, die Beschränkung oder den Widerruf eines europäischen Patents betrifft und von einer aus weniger als vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung gefasst worden ist; Je nach Zuständigkeit und Besetzung unterscheidet das [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäische Patentübereinkommen]] zwischen [[Juristische Beschwerdekammer|Juristischen Beschwerdekammern]], die nach Art. 21 Abs. 2 EPÜ mit drei rechtskundigen Mitgliedern besetzt sind und über Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle oder der Rechtsabteilung entscheiden, sowie [[Technische Beschwerdekammer|Technischen Beschwerdekammern]]. Diese sind für Beschwerden gegen die Entscheidung einer Prüfungs- oder Einspruchsabteilung zuständig und setzen sich nach Art. 21 Abs. 3 und 4 EPÜ aus technischen und rechtskundigen Mitgliedern zusammen.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10)) ===== siehe auch ===== Artikel 21 (1) EPÜ -> [[Beschwerdekammern]]