====== Tagungen ====== Artikel 29 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Einberufung und Durchführung der Tagungen des Verwaltungsrats. Artikel 29 (1) EPÜ -> [[Einberufung der Tagungen]] \\ Erklärt, dass der Verwaltungsrat von seinem Präsidenten einberufen wird. Artikel 29 (2) EPÜ -> [[Teilnahme des Präsidenten des Europäischen Patentamts]] \\ Beschreibt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts an den Beratungen des Verwaltungsrats teilnimmt. Artikel 29 (3) EPÜ -> [[Ordentliche und außerordentliche Tagungen]] \\ Erklärt, dass der Verwaltungsrat jährlich eine ordentliche Tagung abhält und außerdem auf Veranlassung seines Präsidenten oder auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten zusammentritt. Artikel 29 (4) EPÜ -> [[Tagesordnung]] \\ Beschreibt, dass der Verwaltungsrat nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung auf der Grundlage einer Tagesordnung berät. Artikel 29 (5) EPÜ -> [[Vorläufige Tagesordnung]] \\ Erklärt, dass jede Frage, die auf Antrag eines Vertragsstaats nach Maßgabe der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung gesetzt werden soll, in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen wird. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 1, Kapitel IV -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel IV EPÜ: Der Verwaltungsrat|Der Verwaltungsrat]] \\ Beschreibt die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Regelungen zu Tagungen, Abstimmungen und der Teilnahme von Beobachtern.