====== Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten ====== Artikel 173 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens. Artikel 173 (1) EPÜ -> [[Unterbreitung an den Verwaltungsrat]] \\ Beschreibt die Möglichkeit der Unterbreitung einer Streitigkeit an den Verwaltungsrat zur Einigung. Artikel 173 (2) EPÜ -> [[Unterbreitung an den Internationalen Gerichtshof]] \\ Regelt die Möglichkeit der Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof zur bindenden Entscheidung. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 12 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Zwölfter Teil: Schlussbestimmungen|Schlussbestimmungen]] \\ Der zwölfte Teil des EPÜ regelt die Schlussbestimmungen des Übereinkommens, einschließlich der Ausführungsordnung, der Ratifikation, des Beitritts, des Inkrafttretens, der Geltungsdauer, der Revision und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten.