====== Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten ====== **Artikel 173 (1) EPÜ 2000** Jede Streitigkeit zwischen [[Vertragsstaaten]] über die Auslegung oder Anwendung dieses [[epü|Übereinkommens]], die nicht im Verhandlungsweg beigelegt worden ist, wird auf Ersuchen eines beteiligten Staats dem [[Verwaltungsrat]] unterbreitet, der sich bemüht, eine Einigung zwischen diesen Staaten herbeizuführen. **Artikel 173 (2) EPÜ 2000** Wird eine solche Einigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag erzielt, an dem der [[Verwaltungsrat]] mit der Streitigkeit befasst worden ist, so kann jeder beteiligte Staat die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zum Erlass einer bindenden Entscheidung unterbreiten. ===== siehe auch ===== Teil 12 EPÜ -> [[Schlussbestimmungen]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\