====== Streichung der Bezugnahmen ====== Regel 56 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Bezugnahmen als gestrichen gelten, wenn die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen nicht innerhalb der Frist nachgereicht werden. **Regel 56 (4) EPÜ** Wenn der Anmelder a) die fehlenden Teile der [[Beschreibung]] oder die fehlenden [[Zeichnungen]] nicht innerhalb der [[Fristen|Frist]] nach Absatz 1 oder 2 einreicht oder b) nach Absatz 6 fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen zurücknimmt, die gemäß Absatz 2 nachgereicht wurden, so gelten die in Absatz 1 genannten Bezugnahmen als gestrichen und die Einreichung der fehlenden Teile der Beschreibung oder der fehlenden Zeichnungen als nicht erfolgt. Das [[Europäische Patentamt]] unterrichtet den Anmelder entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 56 EPÜ -> [[Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen]] \\ Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nachzureichen, wenn diese offensichtlich fehlen.