====== Straftaten ====== **Regel 105 AO EPÜ** Ein Antrag auf Überprüfung kann auf Artikel 112a Absatz 2 e) EPÜ [-> [[Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer]]] gestützt werden, wenn die Straftat durch ein zuständiges Gericht oder eine zuständige Behörde rechtskräftig festgestellt worden ist; einer Verurteilung bedarf es nicht. ===== siehe auch ===== Regel 104-110 -> [[Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer]] \\ Teil 6 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Beschwerdeverfahren]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ ====== Straftaten ====== Regel 105 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Voraussetzungen für einen Antrag auf Überprüfung, der auf Artikel 112a Absatz 2 e) EPÜ gestützt wird. **Regel 105 EPÜ** Ein Antrag auf Überprüfung kann auf Artikel 112a Absatz 2 e) EPÜ gestützt werden, wenn die Straftat durch ein zuständiges Gericht oder eine zuständige Behörde rechtskräftig festgestellt worden ist; einer Verurteilung bedarf es nicht. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.