====== Stoffe und Stoffgemische ====== **Artikel 53 c) S. 2 EPÜ 2000** Dies [-> Patentierungsausnahme von [[Behandlungs- und Diagnostizierverfahren]]] gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere __Stoffe oder Stoffgemische__, zur Anwendung in einem dieser Verfahren. Artikel 53 EPÜ -> [[Ausnahmen von der Patentierbarkeit]] \\ Artikel 53 c) S. 1 EPÜ -> [[Behandlungs- und Diagnostizierverfahren]] Artikel 54 (4) EPÜ 2000 -> [[Erste medizinische Indikation]] \\ Artikel 54 (5) S. 2 EPÜ -> [[Zweite medizinische Indikation]] \\ -> [[Schweizer Anspruchsfassung]] Die Bestimmungen des Artikels 53 c) EPÜ unterscheiden zwischen nicht gewährbaren Verfahrensansprüchen, die auf eine therapeutische Behandlung gerichtet sind [-> [[Behandlungs- und Diagnostizierverfahren]]], und gewährbaren Ansprüchen, die auf Erzeugnisse zur Anwendung in solchen Verfahren gerichtet sind.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. Februar 2010, G 2/08)) Ein europäisches Patent kann aufgrund der Patentierungsausnahme des Artikels 53 c) S. 1 EPÜ [-> [[Behandlungs- und Diagnostizierverfahren]]] nicht mit Patentansprüchen erteilt werden, die auf die Verwendung eines Stoffes oder Stoffgemisches zur therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers gerichtet sind.((vgl. G 1/83, ABl. 1985, 60)) Erzeugnisansprüche sind gewährbar, sofern ihr Gegenstand [[neu]] und [[erfinderisch]] ist. ==== Fiktion der Neuheit ==== Die Neuheit eines Stoffes oder Stoffgemisches wird von Artikel 54 (4) und (5) EPÜ aufgrund einer neuen und erfinderischen Verwendung fingiert. Artikel 54 (4) EPÜ -> [[Erste medizinische Indikation]] \\ Artikel 54 (5) EPÜ -> [[Zweite medizinische Indikation]] \\ Die fiktive Neuheit und damit gegebenenfalls auch die erfinderische Tätigkeit leitet sich dabei nicht vom Stoff oder Stoffgemisch als solchem ab, sondern von dem Zweck, für den der beanspruchte Stoff bzw. das beanspruchte Stoffgemisch bestimmt ist, also von seiner beabsichtigten therapeutischen Verwendung.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. Februar 2010, G 2/08)) Werden als Bestandteile einer Stoffzusammensetzung mehrere Stoffe oder Stoffgruppen alternativ beansprucht, fehlt es dem Gegenstand des Patents bereits dann an der erforderlichen Neuheit in der gesamten beanspruchten Bandbreite, wenn einer dieser Stoffe oder eine dieser Stoffgruppen als Bestandteil einer solchen Zusammensetzung bekannt war.((BGH, Urteil vom 5. Mai 2015 - X ZR 60/13 - Verdickerpolymer I)) ===== siehe auch ===== Artikel 53 EPÜ -> [[Ausnahmen von der Patentierbarkeit]]