====== Störung der Zustellung oder Übermittlung der Post ====== **Regel 134 (2) AO EPÜ** Läuft eine [[Fristen|Frist]] an einem Tag ab, an dem die [[Zustellungen|Zustellung]] oder Übermittlung der [[Zustellung durch die Post|Post]] in einem [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]] allgemein gestört war, so erstreckt sich die Frist für Beteiligte, die in diesem Staat ihren Wohnsitz oder Sitz haben oder einen Vertreter mit Geschäftssitz in diesem Staat bestellt haben, auf den ersten Tag nach Beendigung der Störung. Ist der betreffende Staat der Sitzstaat des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]], so gilt diese Vorschrift für alle Beteiligten und ihre Vertreter. Satz 1 ist auf die Frist nach Regel 37 Absatz 2 [-> [[Übermittlung europäischer Patentanmeldungen]]] entsprechend anzuwenden. Regel 134 (1,3-4) AO EPÜ -> [[Verlängerung von Fristen]] \\ Regel 134 (5) AO EPÜ -> [[Fristversäumnis durch ein außerordentliches Ereignis]] \\ ===== siehe auch ===== Regel 131-136 -> [[Fristen]] \\ Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\