====== Stimmrecht ====== Artikel 34 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt das Stimmrecht im Verwaltungsrat. Artikel 34 (1) EPÜ -> [[Stimmberechtigung der Vertragsstaaten]] \\ Erklärt, dass nur die Vertragsstaaten im Verwaltungsrat stimmberechtigt sind. Artikel 34 (2) EPÜ -> [[Stimmenanzahl der Vertragsstaaten]] \\ Beschreibt, dass jeder Vertragsstaat über eine Stimme verfügt, soweit nicht Artikel 36 anzuwenden ist. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 1, Kapitel IV -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel IV EPÜ: Der Verwaltungsrat|Der Verwaltungsrat]] \\ Beschreibt die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Regelungen zu Tagungen, Abstimmungen und der Teilnahme von Beobachtern.