====== Stimmenwägung ====== Artikel 36 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt das Verfahren der Stimmenwägung im Verwaltungsrat. Artikel 36 (1) EPÜ -> [[Verlangen einer zweiten Abstimmung]] \\ Erklärt, dass jeder Vertragsstaat für bestimmte Beschlüsse eine zweite Abstimmung verlangen kann, in der die Stimmen gewogen werden. Artikel 36 (2) EPÜ -> [[Berechnung der Stimmenzahl]] \\ Beschreibt, wie die Zahl der Stimmen, über die jeder Vertragsstaat in der zweiten Abstimmung verfügt, berechnet wird. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 1, Kapitel IV -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel IV EPÜ: Der Verwaltungsrat|Der Verwaltungsrat]] \\ Beschreibt die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Regelungen zu Tagungen, Abstimmungen und der Teilnahme von Beobachtern.