====== Stellungnahme zum Recherchenbericht ====== Artikel 70 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt das Verfahren, wenn der Prüfungsantrag vor der Übermittlung des europäischen Recherchenberichts gestellt wird. Das Europäische Patentamt fordert den Anmelder auf, innerhalb einer bestimmten Frist zu erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält, und gibt ihm Gelegenheit, zu dem Recherchenbericht Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. **Regel 70 (2) EPÜ** Wird der [[Prüfungsantrag]] gestellt, bevor dem Anmelder der [[europäischer Recherchenbericht|europäische Recherchenbericht]] übermittelt worden ist, so fordert das [[Europäische Patentamt]] den Anmelder auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält, und gibt ihm Gelegenheit, zu dem Recherchenbericht Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die [[Beschreibung]], die [[Patentansprüche]] und die [[Zeichnungen]] zu ändern. ===== siehe auch ===== Artikel 70 EPÜ -> [[Prüfungsantrag]] \\ Regelt die Bedingungen für die Stellung eines Prüfungsantrags für eine europäische Patentanmeldung.