====== Stellung des Umwandlungsantrags beim Europäischen Patentamt ====== Artikel 135 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt die Stellung des Umwandlungsantrags beim Europäischen Patentamt und die Übermittlung an die Zentralbehörden der benannten Vertragsstaaten. **Artikel 135 (3) EPÜ 2000** In den Fällen des Absatzes 1 b) ist der [[Umwandlungsantrag]] nach Maßgabe der [[Ausführungsordnung]] beim [[Europäischen Patentamt]] zu stellen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die [[Umwandlungsgebühr]] entrichtet worden ist. Das Europäische Patentamt übermittelt den Umwandlungsantrag den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der im Antrag bezeichneten [[Vertragsstaaten]]. ===== siehe auch ===== Artikel 135 EPÜ -> [[Umwandlungsantrag]] \\ Regelt den Antrag auf Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung.