====== Stellung des Umwandlungsantrags ====== Artikel 135 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Stellung des Umwandlungsantrags bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz. **Artikel 135 (2) EPÜ 2000** Im Fall des Absatzes 1 a) ist der [[Umwandlungsantrag]] bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz zu stellen, bei der die [[europäische Patentanmeldung]] eingereicht worden ist. Diese Behörde leitet den Antrag vorbehaltlich der Vorschriften über die nationale Sicherheit unmittelbar an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der im Antrag bezeichneten [[Vertragsstaaten]] weiter. ===== siehe auch ===== Artikel 135 EPÜ -> [[Umwandlungsantrag]] \\ Regelt den Antrag auf Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung.