====== Stattgabe des Antrags ====== Artikel 121 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt dem Antrag stattgibt, wenn die festgelegten Erfordernisse erfüllt sind. **Artikel 121 (2) EPÜ** Das Europäische Patentamt gibt dem Antrag statt, wenn die in der Ausführungsordnung festgelegten Erfordernisse erfüllt sind. Andernfalls weist es den Antrag zurück. ===== siehe auch ===== Artikel 121 EPÜ -> [[Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung]] \\ Regelt die Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung, wenn der Anmelder eine Frist versäumt hat.