====== Stattgabe des Antrags ====== Artikel 121 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt dem Antrag stattgibt, wenn die festgelegten Erfordernisse erfüllt sind. **Artikel 121 (2) EPÜ** Das Europäische Patentamt gibt dem Antrag statt, wenn die in der Ausführungsordnung festgelegten Erfordernisse erfüllt sind. Andernfalls weist es den Antrag zurück. ===== siehe auch ===== Artikel 121 EPÜ -> [[Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung]] \\ Regelt die Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung, wenn der Anmelder eine Frist versäumt hat. ====== Stattgabe des Antrags ====== Artikel 122 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt dem Antrag stattgibt, wenn die festgelegten Erfordernisse erfüllt sind. **Artikel 122 (2) EPÜ** Das Europäische Patentamt gibt dem Antrag statt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und die weiteren, in der Ausführungsordnung festgelegten Erfordernisse erfüllt sind. Andernfalls weist es den Antrag zurück. ===== siehe auch ===== Artikel 122 EPÜ -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Anmelder oder Patentinhaber eine Frist versäumt hat.