====== Stand der Technik ====== Artikel 54 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) definiert, was den Stand der Technik bildet, der zur Bewertung der Neuheit herangezogen wird. **Artikel 54 (2) EPÜ** Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. -> [[Öffentliche Zugänglichkeit]] \\ -> [[Einfluss der unterschiedlichen Zeitzonen auf den Zeitpunkt der Öffentliche Zugänglichkeit]] \\ -> [[Fachzeitschriften]] \\ -> [[Neuartige Veröffentlichungsformen]] \\ -> [[Sonstige mit Printmedien vergleichbare Veröffentlichungen]] \\ -> [[Vorveröffentlichte Zusammenfassung eines japanischen Patentdokuments]] \\ -> [[Internet-Offenbarungen]] \\ -> [[Ausstellungsbescheinigung]] \\ -> [[Disclaimer]] \\ Nach Art. 54 Abs. 2 (ggf. iVm Art. 89 EPÜ) bildet den Stand der Technik, was vor dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Entgegenhaltung vor diesem Tag veröffentlicht, zum Stand der Technik gehört, ist damit der Kalendertag, an dem die Patentanmeldung oder Prioritätsanmeldung bei dem jeweiligen Patentamt eingereicht wurde. Unerheblich ist hingegen, zu welcher Stunde oder Minute die Einreichung an diesem Tag erfolgt ist. Sodann ist der Tag der Anmeldung oder Prioritätsanmeldung in Bezug zu dem Zeitpunkt zu setzen, an dem die Entgegenhaltung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.((BGH, Urteil vom 4. September 2018 - X ZR 14/17 - Drahtloses Kommunikationsnetz)) Die Ausrichtung auf ein bisher nicht bekanntes Ergebnis führt nicht zu einem neuen Verfahren, wenn sich das erstrebte Ergebnis bei der unveränderten Ausführung eines vorbeschriebenen Verfahrens von selbst einstellt (( BGH, Urteil vom 30. Januar 2024 - X ZR 15/22, Organogelmaterial, Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. Januar 1980 - X ZB 4/79, BGHZ 76, 97 = GRUR 1980, 283, 285 - Terephthalsäure)). b) Die zuletzt genannte Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn sich das angestrebte Ergebnis bei der Nacharbeitung des bekannten Verfahrens nur zufällig einstellt ((BGH, Urteil vom 30. Januar 2024 - X ZR 15/22, Organogelmaterial, Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. März 1989, X ZR 30/87)). c) Zufällig in diesem Sinne ist ein Ergebnis auch dann, wenn es sich nur unter bestimmten Rahmenbedingungen einstellt und deren Verwirklichung durch den Stand der Technik weder offenbart noch nahegelegt war. ((BGH, Urteil vom 30. Januar 2024 - X ZR 15/22, Organogelmaterial)) -> [[Einfluss der unterschiedlichen Zeitzonen auf den Zeitpunkt der Öffentliche Zugänglichkeit]] Für die [[öffentliche Zugänglichkeit]] von technischen Erkenntnissen oder Kenntnissen ist nicht der Nachweis erforderlich, dass ein bestimmter technischer Sachverhalt bestimmten fachkundigen Personen bekannt geworden ist. Es reicht aus, dass ein nicht begrenzter Personenkreis nach den gegebenen Umständen in der Lage war, die Kenntnis zu erlangen.((BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - X ZR 81/11 - Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser; m.w.N.)) ===== siehe auch ===== Artikel 54 EPÜ -> [[Neuheit]] \\ Definiert die Anforderungen an die Neuheit einer Erfindung, damit sie patentierbar ist.