====== Sprachen des Übereinkommens ====== Artikel 177 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Sprachen des Übereinkommens und die amtlichen Fassungen. Artikel 177 (1) EPÜ -> [[Amtssprachen und Urschrift]] \\ Beschreibt die Amtssprachen des Übereinkommens und die Urschrift. Artikel 177 (2) EPÜ -> [[Amtliche Fassungen]] \\ Regelt die Genehmigung und Gültigkeit von Fassungen in anderen Amtssprachen der Vertragsstaaten. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 12 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Zwölfter Teil: Schlussbestimmungen|Schlussbestimmungen]] \\ Der zwölfte Teil des EPÜ regelt die Schlussbestimmungen des Übereinkommens, einschließlich der Ausführungsordnung, der Ratifikation, des Beitritts, des Inkrafttretens, der Geltungsdauer, der Revision und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten.