====== Sprache schriftlicher Beweismittel ====== **Regel 3 (3) AO EPÜ** Schriftliche Beweismittel, insbesondere Veröffentlichungen, können in jeder Sprache eingereicht werden. Das [[Europäische Patentamt]] kann jedoch verlangen, dass innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Übersetzung in einer seiner [[Amtssprachen des europäischen patentamts|Amtssprachen]] eingereicht wird. Wird eine verlangte Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so braucht das Europäische Patentamt das betreffende Schriftstück nicht zu berücksichtigen. Regel 3 (1) AO EPÜ -> [[Sprache im schriftlichen Verfahren]] \\ Regel 3 (2) AO EPÜ -> [[Sprache von Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents]] \\ Regel 4 EPÜ 2000 -> [[Sprache im mündlichen Verfahren]] \\ Artikel 14 EPÜ 2000 -> [[Sprachen des europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke]] ===== siehe auch ===== Regel 1-7 -> [[Allgemeine Vorschriften]] \\ Teil 1 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Allgemeinen Vorschriften und Institutionellen Vorschriften]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\