====== Sprache in der Beweisaufnahme ====== Regel 4 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass sich Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige in der Beweisaufnahme einer anderen Sprache bedienen können, wenn sie sich in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts oder eines Vertragsstaats nicht hinlänglich ausdrücken können. **Regel 4 (3) EPÜ** In der [[Beweisaufnahme]] können sich die zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen, die sich in einer [[Amtssprache des Europäischen Patentamts]] oder eines [[Vertragsstaaten|Vertragsstaats]] nicht hinlänglich ausdrücken können, einer anderen Sprache bedienen. Erfolgt die Beweisaufnahme auf Antrag eines Beteiligten, so werden die Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen mit Erklärungen, die sie in einer anderen Sprache als in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgeben, nur gehört, sofern dieser Beteiligte selbst für die Übersetzung in die [[Verfahrenssprache]] sorgt. Das [[Europäisches Patentamt|Europäische Patentamt]] kann jedoch die [[Übersetzung]] in eine seiner anderen Amtssprachen zulassen. ===== siehe auch ===== Regel 4 EPÜ -> [[Sprache im mündlichen Verfahren]] \\ Legt fest, welche Sprachen im mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.