====== Sprache im mündlichen Verfahren ====== **Regel 4 (1) EPÜ 2000** Jeder an einem mündlichen Verfahren vor dem [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] Beteiligte kann sich anstelle der [[Verfahrenssprache]] einer anderen [[Amtssprache des Europäischen Patentamts]] bedienen, sofern er dies dem Europäischen Patentamt spätestens einen Monat vor dem angesetzten Termin mitgeteilt hat oder selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt. Jeder Beteiligte kann sich einer Amtssprache eines Vertragsstaats bedienen, sofern er selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt. Von diesen Vorschriften kann das Europäische Patentamt Ausnahmen zulassen. Artikel 14 EPÜ 2000 -> [[Sprachen des europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke]] Regel 3 EPÜ 2000 -> [[Sprache im schriftlichen Verfahren]] \\ Regel 4 EPÜ 2000 -> [[Sprache im mündlichen Verfahren]] \\ **Regel 4 (2) EPÜ 2000** Die Bediensteten des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] können sich im mündlichen Verfahren anstelle der [[Verfahrenssprache]] einer anderen [[Amtssprache des Europäischen Patentamts]] bedienen. **Regel 4 (3) EPÜ 2000** In der [[Beweisaufnahme]] können sich die zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen, die sich in einer [[Amtssprache des Europäischen Patentamts]] oder eines [[Vertragsstaaten|Vertragsstaats]] nicht hinlänglich ausdrücken können, einer anderen Sprache bedienen. Erfolgt die Beweisaufnahme auf Antrag eines Beteiligten, so werden die Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen mit Erklärungen, die sie in einer anderen Sprache als in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgeben, nur gehört, sofern dieser Beteiligte selbst für die Übersetzung in die [[Verfahrenssprache]] sorgt. Das [[Europäisches Patentamt|Europäische Patentamt]] kann jedoch die [[Übersetzung]] in eine seiner anderen Amtssprachen zulassen. **Regel 4 (4) EPÜ 2000** Mit Einverständnis aller Beteiligten und des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] kann jede Sprache verwendet werden. **Regel 4 (5) EPÜ 2000** Das [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] übernimmt, soweit erforderlich, auf seine Kosten die [[Übersetzung]] in die [[Verfahrenssprache]] und gegebenenfalls in seine anderen Amtssprachen, sofern ein Beteiligter nicht selbst für die Übersetzung zu sorgen hat. **Regel 4 (6) EPÜ 2000** Erklärungen von Bediensteten des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]], Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen, die in einer [[Amtssprache des Europäischen Patentamts]] abgegeben werden, werden in dieser Sprache in die Niederschrift aufgenommen. Erklärungen in einer anderen Sprache werden in der Amtssprache aufgenommen, in die sie übersetzt worden sind. Änderungen einer [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] oder eines [[europäisches Patent|europäischen Patents]] werden in der [[Verfahrenssprache]] in die Niederschrift aufgenommen. Regel 1-7 -> [[Allgemeine Vorschriften]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 1 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Allgemeinen Vorschriften und Institutionellen Vorschriften]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\