====== Sprache im mündlichen Verfahren ====== Regel 4 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, welche Sprachen im mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können. Regel 4 (1) EPÜ -> [[Verwendung der Amtssprachen im mündlichen Verfahren]] \\ Beschreibt, dass jeder Beteiligte sich anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen kann, sofern er dies dem Europäischen Patentamt spätestens einen Monat vor dem angesetzten Termin mitgeteilt hat oder selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt. Regel 4 (2) EPÜ -> [[Verwendung der Amtssprachen durch Bedienstete]] \\ Erklärt, dass die Bediensteten des Europäischen Patentamts sich im mündlichen Verfahren anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen können. Regel 4 (3) EPÜ -> [[Sprache in der Beweisaufnahme]] \\ Beschreibt, dass sich Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige in der Beweisaufnahme einer anderen Sprache bedienen können, wenn sie sich in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts oder eines Vertragsstaats nicht hinlänglich ausdrücken können. Regel 4 (4) EPÜ -> [[Einverständnis zur Verwendung jeder Sprache]] \\ Erklärt, dass mit Einverständnis aller Beteiligten und des Europäischen Patentamts jede Sprache verwendet werden kann. Regel 4 (5) EPÜ -> [[Kosten für Übersetzungen]] \\ Beschreibt, dass das Europäische Patentamt, soweit erforderlich, auf seine Kosten die Übersetzung in die Verfahrenssprache und gegebenenfalls in seine anderen Amtssprachen übernimmt. Regel 4 (6) EPÜ -> [[Niederschrift von Erklärungen]] \\ Erklärt, dass Erklärungen von Bediensteten des Europäischen Patentamts, Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen, die in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgegeben werden, in dieser Sprache in die Niederschrift aufgenommen werden. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 1, Kapitel I -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel I EPÜ: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\ Dieses Kapitel behandelt die grundlegenden Anforderungen und Bestimmungen für das schriftliche Verfahren, die Einreichung von Unterlagen sowie die Sprachregelungen im Europäischen Patentamt. Es legt fest, wie Unterlagen eingereicht werden können und welche Sprachen im schriftlichen und mündlichen Verfahren verwendet werden dürfen.