====== Verfahrenssprache ====== Artikel 70 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass der Wortlaut einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents in der Verfahrenssprache in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sowie in jedem Vertragsstaat die verbindliche Fassung darstellt. **Artikel 70 (1) EPÜ** Der Wortlaut einer [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] oder eines [[europäisches Patent|europäischen Patents]] in der [[Verfahrenssprache]] stellt in Verfahren vor dem [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] sowie in jedem [[Vertragsstaat]] die verbindliche Fassung dar. ===== siehe auch ===== Artikel 70 EPÜ -> [[Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents]] \\ Beschreibt die verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents.