====== Sprache des Ersuchens ====== Regel 150 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt Rechtshilfeersuchen in der Sprache des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde abfasst oder eine Übersetzung beifügt. **Regel 150 (2) EPÜ** Das Europäische Patentamt fasst Rechtshilfeersuchen in der Sprache des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde ab oder fügt den Rechtshilfeersuchen eine Übersetzung in dieser Sprache bei. ===== siehe auch ===== Regel 150 EPÜ -> [[Verfahren bei Rechtshilfeersuchen]] \\ Beschreibt das Verfahren bei Rechtshilfeersuchen.