====== Spezifische Anwendungen von Stoffen oder Stoffgemischen ====== Artikel 54 (5) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erweitert die Regelung des Absatzes 4 auf spezifische Anwendungen von Stoffen oder Stoffgemischen in Verfahren nach Artikel 53 c), die nicht zum Stand der Technik gehören. **Artikel 54 (5) EPÜ** Ebenso wenig wird die Patentierbarkeit der in Absatz 4 genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem in Artikel 53 c) genannten Verfahren durch die Absätze 2 und 3 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört. ===== siehe auch ===== Artikel 54 EPÜ -> [[Neuheit]] \\ Definiert die Anforderungen an die Neuheit einer Erfindung, damit sie patentierbar ist.