====== Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendun ====== Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung, oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann der Präsident der [[Große Beschwerdekammer|Großen Beschwerdekammer]] gemäß Art. 112 Abs. 1 Buchstabe b EPÜ [-> [[Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer]]] eine Rechtsfrage vorlegen, wenn zwei [[Beschwerdekammern]] über diese Frage voneinander abweichende [[Entscheidung|Entscheidungen]] getroffen haben.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10)) ===== siehe auch ===== -> [[Rechtsschutz]]