====== Sicherstellung ausreichender Deckung ====== Nr. 4.1 der [[Vorschriften über das laufende Konto]] (VLK) erklärt die Pflicht des Kontoinhabers, für ausreichende Deckung zu sorgen, und die Anwendung der GebO-Regeln. **Nr. 4.1 VLK** Der Kontoinhaber hat dafür zu sorgen, dass auf dem Konto stets eine ausreichende Deckung vorhanden ist. Artikel 7 (1) GebO, die 10-Tage-Sicherheitsregel nach Artikel 7 (3) a) und b) zweiter Halbsatz GebO sowie Artikel 7 (4) GebO sind auf Zahlungen zur Auffüllung des laufenden Kontos entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== Nr. 4 VLK -> [[Funktionieren des laufenden Kontos]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Deckung des Kontos, die Überwachung der Kontobewegungen und die Regelungen für inaktive Konten.