====== Sequenzprotokoll in der Beschreibung ====== Regel 30 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Beschreibung ein Sequenzprotokoll enthalten muss, das den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts erlassenen Vorschriften entspricht. **Regel 30 (1) EPÜ** Sind in der europäischen Patentanmeldung Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so hat die Beschreibung ein Sequenzprotokoll zu enthalten, das den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts erlassenen Vorschriften für die standardisierte Darstellung von Nucleotid- und Aminosäuresequenzen entspricht. ===== siehe auch ===== Regel 30 EPÜ -> [[Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosäuresequenzen]] \\ Legt fest, dass die Beschreibung einer europäischen Patentanmeldung, die Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, ein Sequenzprotokoll enthalten muss.