====== Selbstablehnung eines Mitglieds einer Beschwerdekammer ====== **Artikel 24 (2) EPÜ 2000** Glaubt ein Mitglied einer [[Beschwerdekammern|Beschwerdekammer]] oder der [[Große Beschwerdekammer|Großen Beschwerdekammer]] aus einem der in Absatz 1 [-> [[Ausschliessung und Ablehnung]]] genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund an einem Verfahren nicht mitwirken zu können, so teilt es dies der Kammer mit. Artikel 24 (1), (3-4) EPÜ -> [[Ausschliessung und Ablehnung]] Gibt ein Beschwerdekammermitglied in einer Selbstablehnung einen Grund an, der seiner Natur nach ein möglicher Grund für eine Ablehnung wegen Befangenheit sein könnte, so sollte dieser Grund in der Regel in der Entscheidung über die Ersetzung dieses Kammermitglieds berücksichtigt werden.((G 0001/05 vom 7.12.2006, Nr. 7 der Entscheidungsgründe - Ausschließung und Ablehnung/XXX)) Sofern nicht konkrete Umstände an der Fähigkeit eines Kammermitglieds zweifeln lassen, die Vorbringen der Beteiligten zu einem späteren Zeitpunkt unvoreingenommen zu bewerten, kann im Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer keine bei objektiver Betrachtung gerechtfertigte, d. h. keine begründete, Besorgnis der Befangenheit eines Mitglieds der Großen Beschwerdekammer im Sinne des Artikels 24 (3) Satz 1 EPÜ vorliegen, die darauf gestützt ist, dass in einer früheren Entscheidung einer Beschwerdekammer, an der das betreffende Kammermitglied mitgewirkt hatte, zu dieser Thematik Stellung genommen wurde.((G 0001/05 vom 7.12.2006, Nr. 27 der Entscheidungsgründe - Ausschließung und Ablehnung/XXX)) ===== siehe auch ===== Artikel 10-25 EPÜ -> [[Das Europäische Patentamt]] \\ Teil 1 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Artikel 24 (1), (3-4) EPÜ -> [[Ausschliessung und Ablehnung]]