====== Schutzbereich der Anmeldung ====== Artikel 69 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass für den Zeitraum bis zur Erteilung des europäischen Patents der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung durch die in der veröffentlichten Anmeldung enthaltenen Patentansprüche bestimmt wird. **Artikel 69 (2) EPÜ** Für den Zeitraum bis zur Erteilung des europäischen Patents wird der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung durch die in der veröffentlichten Anmeldung enthaltenen Patentansprüche bestimmt. Jedoch bestimmt das europäische Patent in seiner erteilten oder im Einspruchs-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren geänderten Fassung rückwirkend den Schutzbereich der Anmeldung, soweit deren Schutzbereich nicht erweitert wird. ===== siehe auch ===== Artikel 69 EPÜ -> [[Schutzbereich]] \\ Beschreibt den Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung.