====== Schutzbereich des europäischen Patents ====== Artikel 69 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt den Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung Artikel 69 (1) EPÜ -> [[Bestimmung des Schutzbereichs]] \\ Erklärt, dass der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung durch die Patentansprüche bestimmt wird, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind. Artikel 69 (2) EPÜ -> [[Schutzbereich der Anmeldung]] \\ Beschreibt, dass für den Zeitraum bis zur Erteilung des europäischen Patents der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung durch die in der veröffentlichten Anmeldung enthaltenen Patentansprüche bestimmt wird. -> [[Auslegungsprotokoll]] \\ Regelt die Interpretation des Artikels 69 des Europäischen Patentübereinkommens regelt. -> [[Äquivalente Benutzung eines europäischen Patents]] Artikel 63-70 EPÜ -> [[Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung]] \\ ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 2, Kapitel III -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel III EPÜ: Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung|Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung]] \\ Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.