====== Schutz von Verfahren und Erzeugnissen ====== Artikel 64 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) bestimmt, dass sich der Schutz eines europäischen Patents, dessen Gegenstand ein Verfahren ist, auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt. **Artikel 64 (2) EPÜ** Ist Gegenstand des europäischen Patents ein Verfahren, so erstreckt sich der Schutz auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. ===== siehe auch ===== Artikel 64 EPÜ -> [[Rechte aus dem europäischen Patent]] \\ Legt die Rechte fest, die aus einem europäischen Patent resultieren.