====== Schriftstücke zur Beurteilung der Erfindung ====== Regel 61 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass im europäischen Recherchenbericht die Schriftstücke genannt werden, die zur Beurteilung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit der Erfindung herangezogen werden können. **Regel 61 (1) EPÜ** Im [[europäischer Recherchenbericht|europäischen Recherchenbericht]] werden die dem [[Europäischen Patentamt]] zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts zur Verfügung stehenden Schriftstücke genannt, die zur Beurteilung in Betracht gezogen werden können, ob die [[Erfindung]], die Gegenstand der [[europäischen Patentanmeldung]] ist, neu ist und auf [[erfinderische Tätigkeit|erfinderischer Tätigkeit]] beruht. ===== siehe auch ===== Regel 61 EPÜ -> [[Inhalt des europäischen Recherchenberichts]] \\ Legt fest, welche Angaben der europäische Recherchenbericht enthalten muss.