====== Schriftliches Verfahren ====== Regel 1 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt das Erfordernis der Schriftform erfüllt ist, wenn sich der Inhalt der Unterlagen in lesbarer Form reproduzieren lässt. **Regel 1 EPÜ** Im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ist das Erfordernis der Schriftform erfüllt, wenn sich der Inhalt der Unterlagen in lesbarer Form reproduzieren lässt. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 1, Kapitel I -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel I EPÜ: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\ Dieses Kapitel behandelt die grundlegenden Anforderungen und Bestimmungen für das schriftliche Verfahren, die Einreichung von Unterlagen sowie die Sprachregelungen im Europäischen Patentamt. Es legt fest, wie Unterlagen eingereicht werden können und welche Sprachen im schriftlichen und mündlichen Verfahren verwendet werden dürfen.