====== Schriftliches Verfahren ====== **Regel 1 AO EPÜ** Im schriftlichen Verfahren vor dem [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] ist das Erfordernis der [[Schriftform]] erfüllt, wenn sich der Inhalt der Unterlagen in lesbarer Form auf Papier reproduzieren lässt. Regel 1-7 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften]] \\ Art. 10 - 25 EPÜ -> [[Europäisches Patentamt]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 1 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Allgemeinen Vorschriften und Institutionellen Vorschriften]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ ====== Schriftliches Verfahren ====== Regel 1 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt das Erfordernis der Schriftform erfüllt ist, wenn sich der Inhalt der Unterlagen in lesbarer Form reproduzieren lässt. **Regel 1 EPÜ** Im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ist das Erfordernis der Schriftform erfüllt, wenn sich der Inhalt der Unterlagen in lesbarer Form reproduzieren lässt. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.