====== Schriftliches Verfahren ======
**Regel 1 AO EPÜ**
Im schriftlichen Verfahren vor dem [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] ist das Erfordernis der [[Schriftform]] erfüllt, wenn sich der Inhalt der Unterlagen in lesbarer Form auf Papier reproduzieren lässt.
Regel 1-7 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften]] \\
Art. 10 - 25 EPÜ -> [[Europäisches Patentamt]] \\
===== siehe auch =====
Teil 1 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Allgemeinen Vorschriften und Institutionellen Vorschriften]] \\
AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
====== Schriftliches Verfahren ======
Regel 1 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt das Erfordernis der Schriftform erfüllt ist, wenn sich der Inhalt der Unterlagen in lesbarer Form reproduzieren lässt.
**Regel 1 EPÜ**
Im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ist das Erfordernis der Schriftform erfüllt, wenn sich der Inhalt der Unterlagen in lesbarer Form reproduzieren lässt.
===== siehe auch =====
AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.