====== Schriftlicher Einspruch ====== Regel 76 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Einspruch schriftlich einzulegen und zu begründen ist. **Regel 76 (1) EPÜ** Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. ===== siehe auch ===== Regel 76 EPÜ -> [[Form und Inhalt des Einspruchs]] \\ Beschreibt die Form und den Inhalt des Einspruchs.